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Be schl uß.
Artikel 1.
Da nicht nur der Zweck des deutschen Bundes in der Erhaltung der Unabhöngigkei
und Unverlebarkeit der deutschen Staacen, so wie in jener der ußern und innern Ruhe und
Sicherheit Deueschlands besieht, sondern auch die Verfassung des Bundes wegen ihres we-
sentlichen Zulommenhanges mit den Verfalsungen der einjelnen Bundesstagren als ein norb-
wendiger Bestandtheil der letztern anzusehen ist, miehin ein gegen den Bund oder dessen Ver-
sassing grrichreter Angriff zugleich einen Angriff gegen jeden einzelnen Bundcsstaar in sich
begreist; so ist jedes Umernehmen gegen die Erxistenz, die Integrität, die Sicherheit oder die
Verfassung des deueschen Bundes, in den einzelnen Bundesstaaren, nach Maaßgabe der in
den lebtern bestehenden oder künseig in Wirksamkeic tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche
getßen den einzelnen Bundesslaak begangene Hanblung als Hochverrath, Landesverrath oder
unker einer andern Benennung zu richten wäre, zu beurtheilen und zu bestraten.
Artikel 2.
Die Bundesstaaten verpfllchten sich gegenseitig, Indlvlduen, welche der Anstiftung eines
gegen den Souverain oder gegen die Existenz, Integrltaͤt, Verfassung oder Sicherhelt eines
andern Bundesstaales gerichtecen Unternehmens, oder einer darauf abzielenden Verbindung,
der Theilnohme daran, oder der Begünstigung derselben beinzichtigt sind, dem verletzten oder
bedrohten Seaate auf Verlangen auszuliesern, — vorausgesezt, daß ein solches Judividuum
nicht entweder ein Uncerthan des um die Auelieserung angegangenen Staates selbst, oder in
demselben schon wegen anderer ihm gur Last sallenden Verbrechen zu untersuchen oder zu be-
strasen ist. Sollte das Unternehmen, dessen der Auszuliefernde beinzlcheige ist, gegen meh-
rete einzelne Bundesstaaten gerichtec seyn, so bat die Auslieserung an jenen dieser Staacen
zu gescheben, welcher darum zuerst das Ansüchen sterlt.