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und Ausfuͤhrung seiner Beschwerden zu. Sobald diese Frist abgelaufen ist, sind die Acten,
es mag eine Schrist eingekommen seyn ober nicht, zur Regierung einzusenden.
Diese hat das zweite Erkenntnlß selbst abzufassen; der Antrag auf Einholung aus-
waͤrtigen Erkenntnisses findet in keinem Falle Statt.
Gegen den Ausspruch der Landesregierung, welscher dem Uncersuchungsgerichte zur Pub-
likarion zugefertiget wird, ist jedes sernere Rechremittel ausgeschlossen.
Bel Eröffnung der Soraferkenntnisse sind die Vorschriften der 6. 95 und 104 bes
Geseßtes, die Erhebung der Elngangs-Ausgangs= und Durchgangs-Zölle betreffend, bei Ver-
meidung der vort angedrohten Ordnungsstrase, zu beobachten.
8.
Die in gerichtlichen Untersuchungen der vorliegenden Art sowohl als die im Werwal=
mungswege wegen Uebertretung der elngangsgedachten Gesetze erkannten Serafen und Confiscate
sallen dem landesberrlichen Fiscus anbelm und find mittelst Lieferscheines an Unsere in den
einzelnen Fürstenthümern bestehenden landesberrlichen Rencey= und Schössereykassen abzugeben.
Urkundlich haben Wir gegenwärtige, durch den Abdruck in der gemeinschaftlichen Ge-
setzlammlung gemelnkundig zu machende Verordnung Hböchstelgenbändig vollzogen und Unsere
landesherrlichen Insiegel beidrucken lassen.
Schloß Schleiz und Schloß Ebersdorf, den 26. März 1835.
(L. S.) Heinrich LXII. (L. S.) Heinrich LXXI.
J. L. Fürst Neuß. J. K. Füest Neuß.