216
A.
uebereinkunft
zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Würtemberg, Baden, Kurbessen, bem Greßberzog=
tbume Hellen, den zum Thuͤringischen Zoll- und Handelsvereine verbundenen Staaten, Nal-
sau und der ftelen Stadt Frankfurt einer Seits, und Hannover, Oldenburg und Braunschwelg
anderer Selts, wegen Uncerbrückung des Schlelchbandels.
Arelkel (.
Dse contrahlrenden Reglerungen verpflichten sich gegenseleig, auf dle Verhinderung und
Unterdrückung des Schlelchhandels durch alle angemessene, ibrer Verfassung enrfprechende
Maaßregeln gemeinschaftlich binzuwirken.
Artikel 2.
s (ollen auf ihren Geblesen Perel#lgungen von Schleichbändlern, inglelchen solche
Waaren-Niederlagen oder sonstige Anstalten ulcht geduldet werden, welche den Verdacht be-
gründen, dah sie zum Zwecke haben, Waaren, die in den andern coutrahirenden Staaten
verboten, oder belm Eingange in dieselben mit elner Abgabe belege sind, dorthlnelnzuschwärzen.
Artetstel 3.
Die berreffenden Beßörden, Beamten oder Angestellten (Bediensteten) der conkrabirenden
Sctaaten sollen sich gegensellig den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maahregeln be-
reltwillig leisten, welche zur Verhütung, Emdeckung oder Bestrafung der Zoll. (Stener.)
Contravemtionen dienlich sind, die gegen irgend einen der comrahirenden Staacen unternom-
men oder begangen worden.
Unter Zoll-(Steuer.) Concraventlonen werden hler und in allen folgenden Arelkeln die-
ser Uebereinkunft nicht nur die Umgehungen der in den bethelligten Sraaten bestehenden Eln-
gangs-Durchgangs= und Ausgangs-Abgaben, sondern auch die Uebertretungen der von den
einzelnen Regierungen erlassenen Einfubr-- und Ausfuhr-Verbote, nicht minder der Verboce
solcher Gegenstände, beren ausschlleßlichen Debit diese Regierungen sich vorbehalcen haben,
und endlich diejenigen Contraventionen begrifsen, durch welche dle Abgaben beelnerächtige wer-