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den, dle nach der besonderen Verfassung elnzelner der contrahlrenden Staaten fuͤr den Ue-
bergang von Waaren aus einem der zu demselben Zoll. ( Steuer) Verelne gebörenden Staa-
ten in elnen andern angeordner sind.
Arelkel 4.
Die Behörden, Beameen oder Angestellten (Bedlensteken) der indireelen Steuer- ober
Zoll-Verwaltung der contrahirenden Staaten, so wie die Honstigen Angestellten, wesche zur
Ausrechtbaltung der Zoll-(Steuer) Gesece verpflichter sind, Haben auch ohne besondere UAuf-
sorderung die Verbindlichkeit, alle gesetliche Mircel anzuwenden, welche zur Verbütung, Eae-
deckung oder Bestrafung der gegen irgend einen der gedachten Staaten beabsichtigten oder
ausgefuͤhrten Zoll· (Steuer- Contraventionen dienen koͤnnen, und dle betreffenden Behoͤrden
dleses Staats von demjenigen in Kenneniß zu sehen, was sie in dieser Bezlehung in Ere
fobrung bringen.
Artikels.
Den zur Wahrnehmung des Zoll-(Steuer.) Interesses angeseßten oder verpflicheeten Be.
ameen und Angestellten (Bediensteten) der Seaasen des elnen der conrrahlrenden Thelle sonl
es gestattet seyn, bel Versolgung der Spuren begangener Comtravemionen sich auf das an-
grenzende Gebtler der, zu dem andern conteahlrenden Thelle gehörlgen Staaten zu dem Zwecke
zu begeben, um den dorelgen betreffenden Behörden Mlttheilung von solchen Comtraventlonen
zu machen, worauf diese Bebörden, in Gemähheit der in den Actikeln 3. und 4. gegensel-
ulg übernommenen Verpflichtung, alle gesetzlichen Mitkel anzuwenden haben, welche zur Fest.
stellung der Concravenkion Behuf deren Bestcafung führen könnten, gleich als wenn es sich
um elne gegen die elgene Zoll-(Seeuer.) Gesehgebung verübee Concravention handelce.
Areikel 6.
Eine Auskleferung der Contravenienten trikt in dem Falle nicht ein, wenn sie Unter-
chanen desejensgen Staates, In dessen Gebsete sic angehalten worden, oder eines mir dlesem
um Zoll-(Steuer.) Verbande stehenden Sctaates sind.
Im andern Falle sind dle Contravensencen demsensgen Seaate, auf dessen Geblere die
Conkravention verübe worden ist, auf dessen Requlstelon oder, nach Ermessen, auch ohne elne
solche, zur Untersuchung und Bestrafung ausguliesern.