218
Artikel 7.
Dle comtrahi#renden Staaten verpflichten sich, lbre Uncerihanen und die in ihrem Ge-
biete sich aufhaltenden Fremden, lebtere, wenn deren Auslieferung nicht nach Arkikel 6. er-
folge ist, wegen der auf dem Gebiete eines andern der contrahirenden Seaaten begangenen
Coneraventkonen oder ihrer Theilnahme an selbigen, auf die von diesem Staate ergehende
Nequisition eben so zur Uncersüchung zu ziehen, als ob die Contraventian auf elgenem Ge.
biete und gegen die eigene Geseßgebung begangen wäre.
Die Uebertretungen von Zoll-(Steuer.) Gesetzen eines jeden der pariszlreuden Staa##e#n
werden nach eben den Scrafgeseben geahudet, welche In dem Staate, in welchem die Un-
tersuchung und Bestcafung einteitt, hinsichtlich gleicher Vergehen gegen die eigenen Zoll-
(Seeuer) Gesehe vorgeschrieben find.
Auch kommen in Hinsiche der, mit den Conccaventlonen concurrirenden gemeinen Ver-
brechen oder Vergehen alle diejenigen crimsnalrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung,
welche in Bezlehung auf die von Inländern im Auslaude begangenen Verbrechen oder Ver-
geben in jedem Sctaate gelten.
Arelke! 8.
In den nach Arcikel 7. elnzulelrenden Unrersuchungen foll in Bezug auf dle Festgel-
lung des Thatbestandes den amelichen Angaben der Behörden, Beamten oder Angestellten
(Bediensteren) desjenigen S-aates, auf dessen Gebiete die Contravention begangen worden ist,
dieselbe Beweiskraft beigemessen werden, welche den amtlichen Angaben der iuländischen Be-
börden, Beamen oder Angelkellren für Fälle gleicher Art in den Landesgesehen beigeleg ist.
So geschehen Hannover am ersten November Eintausenb achthundere sieben und dreißig.
unterzeichnet Carl Wilhelm Ernst unterzelcher Georg Friedrich Frelherr
Freiherr von Canitz und von Falcke.
Dallwitz. Ernst Friedrich Georg
Ednard Wilhelm En- Hüpeden.
Gelmann. Gerhard Friedrich An-
gust Jonsen.
August Philipp Chrl-
stion Theodor von Ams-
bers.