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einsstagten, deren Geblee bel der Durchfuhr berühre wird, und uncer den Vorsichts-
maaoßregeln star finden, welche von selbigen für nothwendig erachtet werden.
c) Die Aussuhr des Salzes in sremde, nlcht zum Wereine gehörige Scaaten ist frel.
4) Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des Sal-
Jes von elnem in den andern nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Landesre-
glerungen besondere Verträge deshalb bestehen.
e) Wenn eine Regierung von der andern Innerhalb des Gesammeperelnes äus Scaats= oder
Privat· Salinen Salz bezlehen will, so muͤssen die Sendungen mit Paͤssen von oͤffent-
lichen Behoͤrden begleitet werden.
O Wenn eln Vereinsstaat durch das Gebiet eines andern aus bem Auslande obder aus el-
nem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf bezlehen, oder durch einen solchen seln
Salz in seemde, nicht zum Vereine gehörige Länder versenden lassen wilt, so soll dle-
sen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelege werden; jedoch werden, insofern dle-
ses nicht schon durch frühere Vertraͤge bestimmt ist, durch vorgängige Ueberelnkunftder
betbeiligten Staaten dle Secaßen sür den Transport und die erforderllchen Sl-
cherbeits-Maahregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet werden.
2) Rücksichtlich der Verschiedenbeir zwischen den Salspreisen in den feaglichen Herzeglich
Braunschweigschen Landestheilen und in den angrenzenden Könlglich Preußischen Landen
und der daraus für setztere hervorgebenden Gefahr der Salz-Einschwärzung, werden
bie hiebei [peciell betheiligten beiden Regierungen sich über. Maaßregeln verelnigen, wel-
che diese Gesahr möglichst bestitigen, ohne den freien Verkehr mit andern Gegenstän-
den zu beléstigen.
Arestel 6.
Hlnsichillch der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern behält es in sämmrlichen zu
dem Zollvereine gehörigen Staaten und Gebletstheilen bei den bestehenden Verboks- oder
Beschränkungsgesezen und Debits= Einrichtungen sein Bewenden.
Artitel 7.
1) Die Verbrauchs-Abgaben, welche in dem Fürstenthume Blankenburg und den übrigen
im Actikel 1, benannten Herzoglichen Gebierstheilen für Rechnung der Herzoglichen Landes-
NReglerung erhoben werden, oder künftig noch eingesührt werden mächten, blelben zwar, wie
in sämmtlchen Verelnsstaacen, der einseitigen Bestimmung per Reglerung so wie dem pri-
vatlven Genusse derselben vorbehaltenz jeboch werden dabel #n Uebereinstimmung mie den zol-