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schen saͤmmtlichen, zum Zollverelne gehoͤrigen Staaten elngegangenenen Verabredungen, fol-
gende Grundsaͤte auch Herzoglich Braunschweigscher Seits beobachtet werden.
a) Won allen auslaͤndischen Gegenstaͤnden, fuͤr welche die tacismaͤßige Eingangsabgabe entrichtet
ist, darf keine weitere Verbrauchs · noch sonstige Abgabe erhoben werden, vorbehaͤltlich je-
doch derjenigen inneren Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Ver-
arbeitung oder auf anderweite Bereltungen aus solchen, sowohl fremden als inländl-
schen oder verelnsländischen gleichartigen Gegenständen allgemein gelege sind.
b) In allen Löndern, in welchen von vereinsländischem Taback, Traubenmost und Weln
eine Ausgleichungs-Abgabe zur Erhebung kommt, soll von diesen Erzeugnissen in kel-
nem Falle elne weicere Abgabe beibehalren oder eingeführt werden.
c) Das gleicharusge Erzeugniß elnes andern Vereins-Scaates darf unter kelnem Vorwande
böher als das inländische belastet werden.
2) Dieselben Grundsätze finden auch bel den Zuschlags-Abgaben und Oetrois stac, welche
süc Rechnung einzelner Gemeinden erboben werden und deren elnselulge Bewilllgung eben-
falls der Herzoglich Braunschweigschen Reglerung verbehalten bleibt.
Artikel 8.
Von den Unterihanen in dem Fürstenthume Blankenburg und den übrigen in Rede
stebenden Herzoglichen Gebietstheilen, welche in den Gebleren der gollvereinten Staacen Han-
del und Gewerbe ereiben oder Arbeit suchen, soll von dem Zeiipunkte ab, mit weschem
die gegenwärzige Uebereinkunft in Kcaft treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, wel-
cher nicht gleichmähig die in demselben Gewerbsverhälcnisse stehenden eigenen Unterthanen
bieser Staaten unterworfen sind.
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende aus jenen Landesthellen, welche blos
für das von ihnen berrlebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende aus selbigen, welche
nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich fübren, um Bestellungen zu fu-
chen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in ihrem Wohnorte gesetzlich er-
worben haben, oder im Dienste solcher doreigen Gewerbtreibenden oder Kausteure steben,
in den andern Staaten des Zollvereins keine weitere Abgabe biefür zu entrichten verpflich-
ket seyn.
uon sollen bel dem Besuche der Messen und Märkte zur Ausübung des Handels und
zum Absahe elgener Erzeugnisse oder Fabrikate, die Unterthanen aus den mehrerwähnten
Landesthellen in sedem Werelnsstaate den elgenen Unterthanen glelch behandelt werden.