Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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Auf gang glelche Weise soll es mie den Uncerthanen aus fämmtlschen, zum Zoll-Ver- 
elne gebörlgen Seaaken Iin den vorerwähnten Fällen bel ibrem Werkehr in den gedacheen 
Landestheilen Herzoglich Braunschweigscher Seits gehalken werden. 
Artikel 9. 
Die den im Art. 2. erwähnten Gesetzen und Verordnungen entsprechende Einrlchtung 
der Verwalkung in dem Fürstenthume Blankenburg und den übrigen, dem Zollverelne an- 
zuschließenden Gebieks-Theilen, lusbesondere die Bildung des Grenzbezirks in selbigem, und 
die Bestimmung, Errichtung und amtliche Besugniß der zur Erhebung und Abfertigung er- 
forderlichen Dieuskstellen, sollen in gegenseitigem Einvernehmen mic Hülse der von beiden 
Seklten zu diesem Behufe zu ernennenden Commlssarien angeordnet werden. Selne Durch- 
laucht der Herzog von Braunschweig wollen die gedachte Verwalkung dem Verwaltungs-Be- 
girke der Königlich Preußischen Proosnzial-Steuer-Direction zu Magdeburg zutheilen. 
Bei der Blldung des Grenzbezirks und der Bestimmung der Binnenlinke in dem 
Fürstenebume Blankenburg, dem Seifesamte Walkenried und dem Amte Calvörde wird dar- 
auf gesehen werden, den Verkehr so wenig, als die bestebenden Worschriften und der ge- 
meinsame Zweck dies irgend gestacten, zu erschweren. Die Zoll-Seraßen sollen mie Tafeln 
bezeichnet und der Zug der Binnenlinie soll öffenclich bekannt gemacht werden. 
Die zu errichlenden Hebe= und Abserrigungs= Sellen sollen als gemelnschaftliche ange- 
seben werden. 
Artikel 10. 
Seine Durchlaucht der Herzog von Braunschweig werden für dle. ordnungsmäßige Besetzung 
der in Höchstdero fraglichen Landestheilen zu errichtenden gemeinschaftlichen Hebe= und A. 
sertigungs-Scellen, sowle der daselbst erforderlichen Aufsichesbeamten Stellen nach Maahgabe 
der deshalb getroffenen nähern Uebereinkunst Sorge tragen. 
Die in Folge dessen in den gedachten Landestheilen fungirenden Beameen werden von 
der Herjoglich Braunschweigschen Reglerung für beide Landesherren in Eid und Pflicht ge- 
nommen, und mit Legirimationen zur Ausübung des Dienstes versehen werden. 
Arelkel 141. 
In Bezlehung auf köre Dienstobsiegenhelten, namentlich auch in Abstche der Dienst=
	        
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