Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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bachten Landesthellen, mie Aufhebung ber gegenwärtig in einigen berselben über Elngangs-, 
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben und deren Verwaltung bestehenden Gesetze und Ein- 
richtungen, ingleichen der bleherlgen Brannewein= und Braumalsstener, die Verwaltung der 
Eingangs= Ausgange - und Durchgangs-Abgaben, so wie der Verbrauchs. (Fabrications.) 
Abgaben von Branntwein und Vier in Uebereinstimmung mit den derzeit bestehenden des- 
fallsigen Königlich Hannsverschen und Herzoglich Braunschweigschen Geseten, Tarisen, Ver- 
ordnungen und sonstigen administrativen Bestimmungen eintreten, und zu diesem Zwecke dle 
erforderlichen Gesetze, Tarise und Verordnungen publieiren, soustige Versügungen aber, nach 
denen die Uneerthanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch dle Provinzlal- 
Steuer · Directionen zu Münster und rosp. qu Magdeburg zur öffenelichen Kenneniß brin- 
gen lassen. 
Arelke! 3. 
Eewaige Abänderungen der im vorstehenden Artlkel gedachlen, in Hannover und Braun- 
schweig bestebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche der Ueberelustimmung wegen auch ln 
den fraglichen Preußischen Landestheilen zur Ausfuͤhrung kommen muͤßten, bedürsen der Zu- 
stimmung der Koͤniglich Preußischen Regierung. 
Diese Zustimmung wird nicht verwelgert werden, wenn solche Abaͤnberungen in dem 
Koͤnlgreiche Hannover, resp. Herzogthume Braunschwelg allgemeln getroffen werden. 
Artikel 4. 
Mlt der Ausführung der gegemtväreigen Ueberelnkunse Pären alle Elngangs= Ausgangs- 
und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen den in Rede stehenden Könlglich Preu- 
hischen Lande#rbellen und dem Geblec des Hangfover-Oldenburg. Braunschwelgschen Steuer- 
Werbandes auf, und es können alle Gegenstände des freien Verkehrs aus jenen Landesthel- 
##en frei und unbeschwert in das Steuer-Verelnsgebier, und umgekehre aus diesem in jene 
eingesührt werden, mit alleinigem Vorbehalte der Splelkarten, des Salzes, der Kalender, 
binchtlich welcher die bisherigen Verhälmmiste umverändert bestehen bleiben, des im Herzog- 
tbume Oldenburg sabricirten Bleres (welches bei selnem Uebergange in das übrige Gebier 
des Steuervereins der in diesem bestehrnden Verbrauchs-Abgabe von tuländischem Blere uß- 
terlieg.), und endlich solcher Gegenstünde, welche ohne Eingriff in die von der Königlich 
Preußischen Regierung oder von einem der Seaaten des Hannover · Oldenburg · Braunschwelg · 
schen Steuer-Vereins ertheilten Ersindungs-Privilegien (Patenre) nicht nachemache oder eln-
	        
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