Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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geführ" werden können, und daher für die Dauer der Priolleglen (Pakenke) von der Elms 
fuhr in den Staat, welcher dieselben erthellt hat, ausgeschlossen bleiben müsten. 
Artikel 5. 
In den dem Steuerverelne anzuschließenden Preußischen Landeschellen verblelbe der De- 
bie der Splelkarten und des Salzes, welches zu den festgesetten Regie-Preisen verkaufe 
werden wird, ausschlleßlich der Königlich Preußischen Regierung, und soll für dlese Artskel, 
glelchwie für Stempelpapier und Kalender, bel ibrer Elufubr in jene Gebsetstheile elne Ab- 
gabe niche entrichtet werden. 
Areikel 6. 
Dle Verbrauchs-Abgaben, welche in den dem Seenerverelne anzuschlleßenden Preußi- 
schen Landeseheilen für Rechnung der Könlglich Preußischen Regierung erboben werden, blel- 
ben zwar, wie in fämmrlichen zu dem gedachten Vereine gehörigen Staaten, der einseitigen 
Bestimmung der Regierung, so wie deren privativem Gemisse vorbehalten, jedoch wird, dem 
Grundsatze des Vereins gemäß, das gleichartige Erjeugniß eines andern Vercinsstaates unter 
keinem Vorwande Höher, als das inländischr, belastee werden. 
Dasselbe gile auch von den Zuschlags= Abgaben und Octrois, welsche für Rechnung 
elnzelner Gemeinden erhoben werden. 
Artelkel 7. 
WVon den Unterthanen in den in Rede scbenden Koͤniglich Preuñischen Gebietothellen, 
welche in den Staaten des H 9 schen Seeuervereins Handel 
  
und Gewerbe crelben, oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunke ab, mir weschem die ge- 
genwäreige Uebereinkunst in Krast teeten wird, keine Abgabe entrichtet werden, wrlcher. niche 
gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stebenden eigenen Unterthonen dieser Staa- 
ten unterworsen sind. Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbereibende aus jenen Lan- 
destheilen, welche blos für das von ibnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende 
aus selbigen, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um 
Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsberriebe in ibrem Wohn- 
orte gesetzlich erworben baben, oder im Dienßte solcher dortigen Gewerbetreibenden oder Kauf- 
leuke steben, in den andern Scaaten des Steuervereins keine weitere Abgabe hiefür zu ent- 
richten verpflichter seyn. 
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