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Anrebe blos den Amtoͤnamen ber Behoͤrde, bel den Landesherrlichen mit dem Beisahe
„Fuͤrstliche“
sowohl zur Anrede als in der Ausschriß prhalten.
3.
Bel den Landescollegien wirb die Bezeichnung
„Hochpreißlich“
bel Depukotsonen oder Kommisstonen aus deren Mittel
„Hochlölich“
bel den Uncerbehörden
„Wohusblich“
beigesett, welche am Schlusse wiederholt und in entsprechender, die Untecordnung der Be-
börde oder Par#hel ausdrückender Form unterzelchnet wird.
4.
Die Erlasse der Ober= und Unkerbehörden an die Partheien oder einzelne Privatper-
sonen werden wle bisher in Decreesform mit Beisügung des Amtsnamens und Unterschrift
des Vorstandes der Behörbe erlassen.
5.
Dle coordinirten Behörden communiciren unter sich ohne alle Ticulaluren und besondere
Form in msglichst kurzem Briesstyle des gewöhnlichen Lebens und mit Berücksichtigung der
Uchcung, welche öffentliche Bebörden sich wechselsweise schuldig find.
6.
Allen Ausfereigungen der Bebörden ist in ber Ausschrist die Nummer der Negistrande
der ausfertigenden Behörde beizusägen.
Jebe an eine Ober= oder Unterbehörbe gerschtete Elngabe soll auf der ersten Seite
links unter der Anredesormet elne kurze Inhaltsanzelge nebst der Registranden-Nummer der-
fenigen Verfügung, durch welche sie veranlaße worden ist, enthallen. Dabel ist zugleich die