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Arettke! 1.
Der Kzulglich Preußlschen Reglerung blelbe es vorbehalten, dle fuͤr den Steuerdlenst
angestellren Beamten in den fraglichen Landestheilen, sowelt es ohne Beeintraͤchtigung ihrer
elgentlichen Dienstobliegenheiten geschehen kann, auch mit der Controle der prlvatlven Preu-
Hischen Abgaben zu beauftragen.
Artlkel 12.
Die Schilber der Steueraͤmter in den dem Steuervereine anguschlleßenden Könlglich
Preußischen Landestheilen sollen den Preußischen Adler, die einfache Inschrift „Steueramt“
erhalten, und gleich den Pfählen zur Bezeichnung der auf die Grenz-Steuer-Aemcer fübren-
den Seraßen, den Schlagbumen c. mit den Preußischen Landessarben verseßen werden.
Oie bel den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen ebenfalls nur den
Königlich Hreußischen Adler führen.
Arteilkel 13.
Die Königlich Preußische Regierung ist besugt, zu denfenlgen Königlich Hannsverschen
oder Herzoglich Braunschweigschen Grenzsteuer-Aemtern 1. Classe oder Hauptsteuer-Aemtern,
deren Bezlrken dle gedachten Landestheile werden überwiesen werden, elnen Contcoleur ab-
zuordnen, welcher bel denselben von allen Geschäfren und Verfügungen, die das gemelnschaft-
liche Abgaben- System berreffen, Kennmiß zu nehmen, desfallsigen Besprechungen beizuwoh.
nen, und dabei insbesondere dasjenige zu beachten bor, was auf jene Gebiekstheile sich be-
zieht.
! Tuch bleibe es derselben überlassen, zelmweise Beamten an die gedachten Aemter abzu-
ordnen, um von der Art der Verwaluung und deren Resulcaten Kenneniß zu nehmen.
Artitkel 14.
Die Untersuchung und Bestrafung der in den anguschließenden Preuhischen Landesthel-
len begangenen Zollvergehen ersolge von den Königlich Preußischen Beböcden zwar nach
Moaßgabe der daselbst zu publicirenden Serasgesetze, jedoch nach den ebendaselbst für das
Verfahren jetzt schon bestehenden Normen und Compecenzbestimmungen.
Artikel 15.
Die von den Preußischen Behörden verhängeen Geldftrasen und confiseircen Gegenstände