Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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Doas dleser Ueberelnkunft belgesügte Verzeichniß ergiebt die Gegenstände, bel welchendlese 
Erlelchterungen statc finden werden, den Umfang derlelben, und die Beschränkungen oder 
Bedlugungen, welche bei olnzelnen Gegenständen im gemeinsamen Elnverständnisse vorbehalten 
worden sind. 
Den zuerst gedachten Reglerungen soll es jedoch frel stehen, die fraglichen Erleichterun - 
gen nach elgenem Ecmessen zu modisie lcen/ * vieder aufzuheben, sofern der Tarlf des 
des binsichtlich derjenigen Gegenstände, 
* elche jene Erleichterungen ve von r ihnen zugestanden worden sil. d, auf eine für den Ver- 
kehr ihrer Unterehanen nachtheilige Weise verändert würde, oder überhaupe deren Verkehr mit 
Hannover, Olbenburg und Braunschweig von Seiten dieser Staaten wesentlich ersck werr wer 
ben sollte. 
Wegen der erforderlichen Uriprungs-Legitimarkon der Iin der Anlage verzeichneten Ee. 
-Lgemstände ist ein besonderes Regulariv verabredet worden, welches in bem Gebiete des Han- 
nover-Oldenburg. Braunschweigschen Sreuerverbandes össemlich bekannt gemacht werden wird, 
. und wonach auch die betresfenden Steuer-Behörden in dem Geblete des Zollvereins mie 
enfprechender Anweisung versehen werden sollen. « 
Artikel· 
ZukgrgrnsrltlgenErleichterungdraJnhrmarktssVerkehkssollküafklgnncvondrmveh 
kauften Theile der aus dem Gebiete des einen Vereins auf die Jahrmaͤrkte in dem Gebiete 
des andern Vereins gebrachten Waaren, die gesetzliche Eingangs· abgabe, sür den unverkauft 
zurückzusührenden Theil aber in belden Wereinsgebieren weder eine Eingangs= noch Durch- 
gaugs-Ubgabe erhoben werden. 
Gegenstände der Verzehrung find sedoch von dieser Erlelchterung ausgeschlossem 
Artike! 
Die im vorstehenden Artikel süc den Jahemarkes-Verkehr beslimmeen Erleichterungen 
sollen auch bei dem Werkehr auf den Viehmärkten in den gegenseitigen Vereinsgebieten An- 
wendung erhalten, so dah sür das unverkauft zurückgehende Vieh weder eine Eingangs- noch 
Duechgangs-Abgabe erboben werden wird. 
Artikel 5. 
Dle dem elnen Wereine angehörigen Uneerthanen, welche die Märkie im anderen Wer- 
elnsgeblece begiehen, sollen daselbst sowohl biusichtlich der Berechtigung zur Ausführung ihres 
Gewerbes auf den Märkeen, als auch der eiwalgen Entrichtung einer Abgabe dafür den 
elgenen Unterehanen gleich behondelt werden.
	        
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