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Artlklel6.
Für das aus dem einen Werelns-Gebiete in das andere zur Weide elngehende, und
nach Benugung derselben wieder ausgehende Vieh, soll gegenseitig weder eine Eingangs= noch
eine Durchgangs-Abgabe erhoben werden.
Acelkbel 7.
Er soll den Unterlhanen der contrahlrenden Theile gestarket seyn, Getrelde, Hülsenfrüchee
und Oelsoamen auf Mählen des andern Wereinsgebijeres, unfer der Bedingung der Wie-
derausfuhr des gewonnenen Fabrlkots, dergestalt abgabenfrel verarbeiren zu lassen, dag we-
der von den aus einem Werelnsgeblete in das andere übergehenden Körnern, noch von den
daraus gewonnenen Fabrikaten, bei deren Aus- und resp. Wiedereingange eine Ein= oder
Durchgangs-Abgabe zu enrrichten ist.
Der Eingang und resp. Wiederausgong muß jedoch, insofern nicht in elnzelnen Faͤl-
len eine Auenahme zuléssig befunden und ausdrücklich nachgegeben wird, über elne Zoll-
(Steuer.) Seelle erfolgen und bel derselben angemeldec werden, wie denn überhaupt dabel
dlesenigen Controle-Maahregeln zu beobachten sind, welche die comtrahlrenden Staaten zum
Schuhe lhrer Abgaben-Systeme angeordnet haben, oder noch anordnen werden.
Areltel 8.
Die In vorstehendem Arelkel enchaltenen Bestimmungen sollen in gleichem Maaße An-
wendung finden auf solgende Gegenstände, welche zur Werarbeitung oder Veredlung aus el-
nem Werelnsgebiete in das andere eln., und im verarbeiteren Zustande in das erstere zurück-
gesföhre werden:
) Holz zum Zerschnelden auf Sägemühlen,
b) Krelde zum Vermahlen,
c) Wachs zum Bleichen,
) Glocken zum Umgiehen,
e) Brau= und Brenn-Apparate zur Reparakur und Umarbelang,
O Gemälde zum Restauriren,
18) Wollene Waaren zum Walken, Waschen oder Färben,
h) lelnenes und baumwollenes Garn, letzteres sedoch in dem gewöhnlichen vleinen Werkeße
der belderseltigen Grengbewohner nur in Quantltären von gehn Pfund in elnem Trans-
porte, — zum Färben. Bel gewerblichem derartlgen Verkehre in größerem Umfange