—242—
mmse baumwollenem Garne soll zwar blese Beschränkung der Quankstät niche state fin-
den, die Aus- und Wieder-Einsuhr jedoch nur über bestimmte, elntrekenden Falls nä-
ber zu vereinbarende Zollämter erfolgen.
Arteikel 9.
Gehen an den gemeinschafellchen Grenzen beider Zollvereine Waaren über, welche In
dem elnen Vereins-Gebiere amtlich abgesertigt und kolliweise unter Verschluß gesebe sind, um,
le unmittelbarer Durchfahrung des andern Vereins-Gebietes in einen andern Thell des er-
skern wleder eingesührt zu werden, so soll, wenn eine Erössnung der Kolli Seirens der Ab-
serkigungsstellen in dem zu durchfahrenden Geblete der Reviston wegen nicht nochwendig be-
funden wird, der in dem andern Vereinsgeblete angelegte Verschluß nicht abgenommen,
sondern neben dem von dem Eingangsamte, den bestehenden Vorschristen gemäß, erwa
onjulegenden Verschlusse beibehalten werden.
Auf kurzen Stcaßenstrecken soll in Fällen der bezelchneten Art, zur Abkürzung des Ab-
fertlgungs= Verfahrens, der an den eingehenden Waaren bereses befindliche Verschluß, wenn
solcher gue und dem Zwecke enesprechend gesunden wird, als genügend betrachtet, und von der
Anlegung elnes anderweiten Verschlusses abgestanden werden. Diese Erleichterung kann auch
dann statifinden, wenn dle geladenen Waaren lche kolliwelse, sondern im Ganzen unter Ver-
schluß gesebr sind.
Artlkel 10.
Zur Wermelbung des Aufenehaltes, welchen die Absertlgung der von Münden In das
Jollvereins-Gebiet übergehenden Waaren in der gewöhnlichen Act an der Grenze verursachen
würde, wird eine Vorabsertigung dieser Waaren vor lbrem Abgange von Münden durch da-
selbst Seltens des Zoll· Vereins zu stationirende Beamte bewiekt werden.
Artitkel 11.
An den gemeinschaftlichen Grenjen soll elne, den gegenseitlgen Verkehrs-Verbälenissen
enesprechende Anzahl von Zoll (Steuer.) Aemtern mit angemessenen Erhebungs= und Abserti
gungs-Befugnissen bestehen, und wird, so weit es daran jetzt sehlen möchte, dem Mangel
abgeholfen werden.
A rtike 1 12.
Fuͤr ble Durchfuhr darch das Preußische Gebiet auf den nachstehend bezeichnrten Stra-
ßen, von welchen die erstere bem Durchgangs · Verkehr wiederum geoͤffnet werden soll / naͤmlich :