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R.
Besondere Bestimmungen.
5. 11.
Stückzohl.
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Außer bem Zolle kann, wenn Waaren nach den Worschriften dleses Gesetzes
unter besonderen Koncrolformen abgesertige, ober mit Verschluß belege werden, die
Entrichtung des lm Zoll-Tacf bestivunten, Bezetrelungs= oder Verschluß-Geldes
voelangt werden.
*
De#Zoll Tarif kann nur alle drel Jahre um Ganzen berlchelge, und muß
sobann für die nächsten drel Jahre, ache Wochen vorher vollständig von neuem
berausgegeben werden.
Abänderungen einzelner Zollsäte oder Erléurerungen über lehtere sollen dar
NRegel nach nur jöhrlich ouf einmal ausgesprochen, wenigstens ache Wochen var
dem ersten Januar zur Sssentlichen Kunde gebracht, und erst von diesem Tage an
angewendet werden.
6. 4.
Dle Erbebung des Zolls geschlehr nach Gewichk, nach Maaß oder nach I. Ertebung ves
Zolles.
1) Erhebungs-Fu#
2) Bezetlelungs, u.
Berschlußgelder.
3) Berichulgung der
Joll Tauifs.
Zur elchilgen Anwendung des Zolltarlss dlene das amtlich bekannt zu ma 4) :
chende Waaren-Verzeichniß, welches dle einzelnen Waaren-Artikel nach lbren im
Handel und sonst üblichen Benennungen in alphabetischer Ordnung aufzählt und
den auf seden derselben anwendbaren Torffatz bezelchnet,
Wo bemnoch über dle richtige Anwendung des Tarifs auf die elnzelnen goll-
pfllchelgen Gegenstände eln Zweisel elntrict, wird lehterer im Verwalkungswege,
burch den General-Inspekror und in letter Instanz von der abersten Flnanz-Be-
hoͤrde entschleden.