Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

242 
  
R. 
Besondere Bestimmungen. 
  
5. 11. 
Stückzohl. 
tx' 
Außer bem Zolle kann, wenn Waaren nach den Worschriften dleses Gesetzes 
unter besonderen Koncrolformen abgesertige, ober mit Verschluß belege werden, die 
Entrichtung des lm Zoll-Tacf bestivunten, Bezetrelungs= oder Verschluß-Geldes 
voelangt werden. 
* 
De#Zoll Tarif kann nur alle drel Jahre um Ganzen berlchelge, und muß 
sobann für die nächsten drel Jahre, ache Wochen vorher vollständig von neuem 
berausgegeben werden. 
Abänderungen einzelner Zollsäte oder Erléurerungen über lehtere sollen dar 
NRegel nach nur jöhrlich ouf einmal ausgesprochen, wenigstens ache Wochen var 
dem ersten Januar zur Sssentlichen Kunde gebracht, und erst von diesem Tage an 
angewendet werden. 
6. 4. 
Dle Erbebung des Zolls geschlehr nach Gewichk, nach Maaß oder nach I. Ertebung ves 
Zolles. 
1) Erhebungs-Fu# 
2) Bezetlelungs, u. 
Berschlußgelder. 
3) Berichulgung der 
Joll Tauifs. 
Zur elchilgen Anwendung des Zolltarlss dlene das amtlich bekannt zu ma 4) : 
chende Waaren-Verzeichniß, welches dle einzelnen Waaren-Artikel nach lbren im 
Handel und sonst üblichen Benennungen in alphabetischer Ordnung aufzählt und 
den auf seden derselben anwendbaren Torffatz bezelchnet, 
Wo bemnoch über dle richtige Anwendung des Tarifs auf die elnzelnen goll- 
pfllchelgen Gegenstände eln Zweisel elntrict, wird lehterer im Verwalkungswege, 
burch den General-Inspekror und in letter Instanz von der abersten Flnanz-Be- 
hoͤrde entschleden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.