Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

254 
18. 
Der Verkehr mit gollfrelen oder verzollcen ausländlschen und mit gleicharti- 
gen Inländischen Waaren im Innern des Scaats ist seei, und unterliege nur den 
hum Schutze der Zolleinrichtung nsthigen Aussichtsmahregeln. 
Von Gegenständen, für welche der (arismäßige Eingangszoll entrichtet it, 
kann weiter keine Verbrauchs- noch sonstige Abgabe für Rechnung des Sraats 
erboben werden, mit Ausschluß jedoch dersenigen imern Stenern, welche auf vle 
weitere Verarbellung oder auf anderweite Bereltungen aus solchen, sowohl frem- 
den als inländischen gleichartigen Gegenständen gelege sind. 
5 19. 
Binnenzölle, sowohl bes Staaks, als der Kommunen und Privaken, sind 
ungulässI 
— 
Abgaben an Kommunen oder Prlvaken vom Handel und Werbrauche aus- 
ländischer Waaren düefen niche Scatt fiuden, wenn nicht ähnliche Umstände, wie 
rücksichtlich der Staats= Abgaben §. 18. erwähne worden, auch hier elne Ausnah - 
me begründen. 
* 
Die konventionellen Wasserzölle auf denjenigen schiffbaren Flüssen, welche das 
Geblec verschiedener Staaten berübren, so wie alle anderen wohlbegründeten Er- 
bebungen und Leistungen, welche zur Unterbaltung der Stromschiffahre und Flöße- 
rel, der Kanäle, Schleusen, Brücken, Fähren, Kunststraßen, Wege, Krabnen, 
Wagen, Niederlagen und anderer Anstalten für dle Erleichterung des Perkehrs 
bestimmt sind, gehören dagegen auch künftig niche zu den in den s8.19. und 20. 
als unzulässig bezeichneten Abgaben. 
#. 22. 
Abgesonderk gelegene, auch vorspringende Landesthelle, für welche besondere 
Verhälmisse es ersordern, können von Entrichtung der durch dieses Gesetz ange- 
ordnelen Abgaben ausgenommen blelben, und un dieser Bezlehung eigene der Oert- 
Uchkeie angemessene Einrichtungen erhalcen. 
8) Verkehr im In- 
nem. 
9) Unjulädssigeelt ber 
10)) Desgleichen der 
Kommunal und 
Mivatadgaben 
vom Handel und 
Werbrauche aus· 
laͤndischer Waaten. 
11) Vorbehaltwegen 
der Wasserzoͤlle 
und anberen Ab- 
gabm. 
12) Desondere Ver- 
schrilten für ein- 
zelne Kandesthelle.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.