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18.
Der Verkehr mit gollfrelen oder verzollcen ausländlschen und mit gleicharti-
gen Inländischen Waaren im Innern des Scaats ist seei, und unterliege nur den
hum Schutze der Zolleinrichtung nsthigen Aussichtsmahregeln.
Von Gegenständen, für welche der (arismäßige Eingangszoll entrichtet it,
kann weiter keine Verbrauchs- noch sonstige Abgabe für Rechnung des Sraats
erboben werden, mit Ausschluß jedoch dersenigen imern Stenern, welche auf vle
weitere Verarbellung oder auf anderweite Bereltungen aus solchen, sowohl frem-
den als inländischen gleichartigen Gegenständen gelege sind.
5 19.
Binnenzölle, sowohl bes Staaks, als der Kommunen und Privaken, sind
ungulässI
—
Abgaben an Kommunen oder Prlvaken vom Handel und Werbrauche aus-
ländischer Waaren düefen niche Scatt fiuden, wenn nicht ähnliche Umstände, wie
rücksichtlich der Staats= Abgaben §. 18. erwähne worden, auch hier elne Ausnah -
me begründen.
*
Die konventionellen Wasserzölle auf denjenigen schiffbaren Flüssen, welche das
Geblec verschiedener Staaten berübren, so wie alle anderen wohlbegründeten Er-
bebungen und Leistungen, welche zur Unterbaltung der Stromschiffahre und Flöße-
rel, der Kanäle, Schleusen, Brücken, Fähren, Kunststraßen, Wege, Krabnen,
Wagen, Niederlagen und anderer Anstalten für dle Erleichterung des Perkehrs
bestimmt sind, gehören dagegen auch künftig niche zu den in den s8.19. und 20.
als unzulässig bezeichneten Abgaben.
#. 22.
Abgesonderk gelegene, auch vorspringende Landesthelle, für welche besondere
Verhälmisse es ersordern, können von Entrichtung der durch dieses Gesetz ange-
ordnelen Abgaben ausgenommen blelben, und un dieser Bezlehung eigene der Oert-
Uchkeie angemessene Einrichtungen erhalcen.
8) Verkehr im In-
nem.
9) Unjulädssigeelt ber
10)) Desgleichen der
Kommunal und
Mivatadgaben
vom Handel und
Werbrauche aus·
laͤndischer Waaten.
11) Vorbehaltwegen
der Wasserzoͤlle
und anberen Ab-
gabm.
12) Desondere Ver-
schrilten für ein-
zelne Kandesthelle.