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Der Verkehr dleser Landestheile mit dem uͤbrlgen Staatsgebiete unterllegt den
Beschraͤnkungen, welche dieses Verhaͤltniß erfordert.
5. 23.
4) Ausschuß von Elne Befrelung von den durch dleses Geses bestlmmeen Abgaben findee nicht
Distelungen. Statt.
. 24.
I. Eintichtun- Wo das Staatsgeblet an Ausland, d. 1. an fremde niche zu bemselben Zos-
gen zut Beauf- systeme gehörige Länder angrenzt, bilder die Landesgrenze zugleich die Zollgrenze
usn oder Zoll-Linle, und der zunächst (nnerbalb derselben gelcgene Raum, dessen
1%8 Jolles. Brelle nach der Oerrltchkeie bestimme wird, den Grenzbezirk, welcher vom
4) 3°01 „ Anle übrigen Scaatsgebiete durch die besonders zu bezelchnende Binnen-#ünke zz
— Grenzbeziek— krenne ist.
Binnenlinle.
8. 25.
2) Zolstrahen= und Won den aus bem Auslande in und durch ben Grenzbezirk fährenden Lotf-
bandungeplär, und Waslerstrahen sollen die zum Wanrenverkehr mie dem Auslande vorzugswesse
geeigneren als Zollstrahen bezelchnet werden. Auch sollen, wo die Zollgrenze
durch ein schiffbares Wasser gebllder wird,, dle erforderlichen Landungsplätze be-
stimme werden.
5. 26.
3) Sollbehörden. Zur Festskellung und Erbebung der Ein= Aus= und Durchgangs-Zälle wer-
ben im Grenzbezirke Grenzzoll-Aemter, in den übrigen Theilen des Landes on-
bere Hebestellen, auch da, wo die Grenzzoll-Aemter niche nahe genug an der Zoll=
Linie liegen, an dieser besondere Ansageposten errichter.
S. 27.
i“'me? Dle Aufsicht auf den Waaren Ein= und Ausg##g wird längk drr Zoll-
grenze und im Grenzbezirke durch eine uniformirte und bewaffurte Grenstoache
geübt, die zum Gebrauche threr Wassen nach den desfas bestebenden brsorberen
Vorschriften befuge ist.