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9. 28.
Andere Staats- und Kommunal· Beamte, namentlich die Pollzel- und Forst-
bebienten, sind zur Unterstuͤbung der Grenzwache verpflichtet. Sie haben insbe-
sondere Uebertretungen der Zollvorschristen, welche bei Ausübung ibres Dienstes
zu ihrer Kemmenihß kommen, maglichst zu bindern, und auf jeden Fall qur nähe-
ren Untersuchung sofort anzuzeigen.
CE. 29.
Wer gollpflichiige oder zollfrele Waaren mit sich führe, darf über dle Zoll-
L###e zu Wasser oder zu Lande aur während der Taogeszeit und nur auf elner
Zollstraße eln- oder ausweten, auch nur bel einem erlaubten Landungeplatze an-
landen.
In wiesern der Eln= oder Ausgang zu anderer als der vorbestimmten Zelt
und auf anderen als den Zellstraßen, auch das Anlanden an anderen als den be-
zeichneren Landungeplähen ausnahmsweise zulässig ist, wird durch die Zollordnung
imme.
5 30.
Der Weg von der Zoll-Lnke bis zum Grenz-Zollam#e muhß ununterbrochen
soregeset, auch müssen beim Zoll-Amte Menge und Act der Wgoren vollständig
und genau angegeben (deklarict) und lettere dem Zollamte zur Einsicht (Revision)
vorgezeigt werden.
. 31.
Eingebende, sei es nach einem Inländischen Bestimmungsorte oder zum un-
mittelbaren Durcchgang deklarirte Waaren werden nach Werschiedenheit der Fälle
entweder sogleich beim Grenz-Zellamte vollständig abgesertigt, (in freien Verkehr
gesetzt), oder von solchem unter Zoll-Kontrole (mirtelst BegleitSchem) und geeig-
neten Falls unter Verschluß und gegen Sicherbeiksleistung für den Betrag des
Folles an eine andere Hebestelle zur Schlußabsertigung verwiesen.
* 32.
Bel ausgebenden, einem Ausgangszolle unterliegenden Waaren, geschlehe die
Ermitclung der Menge und Art derselben, so wie dle Erhebung des Zolles nach
40
5) Verxlllcheung an-
derer Angestellien
in Bezug auf den
Zollschut
6) Algemelne Vor-
schristen für die
Waa#pEin-
Durch= und Aus-
a. Sitaßen u. Zelt,
an welcht die Ue-
berschreilung der
Joll-Linie gedun-
n ist.
b. Forisehung bes
tation; Revision.
. Behandlung der
eln= und durch'
gehenden Waa-
d. Behandlung der
ausgehenden
Waaren.