e. Wilterts Berhal-
len der Waaren-
fuͤhrer und Ver-
Plichtung dersel-
ben im Allgemel-
um.
7) Waaren= Verkehr
umd Transporim
Grenzbezirk.
6) Gewerbsbelrieb m
GErenzbezirke.
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der Wahl des Waorenführers eneweder belm Grenzz#olamee am Ausgangspunke
oder bei einer Hebestelle im Innern mit Vorbehale der Revision beim Grenz=
Zollamte.
. 33.
Waoren, dle nach §. 31. an eine andere Hebestelle zur welteren Abfereig=
ung verwiesen oder zur unmittelbaren Durchsuhr bestimmt oder nach §. 32. zum
Ausgange deklarire sind, ha# der Waarenführer unveräudert ihrer Bestimmung
zuzuführen, dem Zollamte, von welchem dle Schluhabferelgung zu bewirken Ist,
quzuskellen, auch bis dahin den erwa angelegeen amrlichen Verschluß unverlehzt zu
erhalten.
Dle nähern Vorschriften über die Verbindlichkeiten, welche in Hinsiche auf
Deklararion und Deevision der Wooren, auf die Slcherheirsleistung für die schul-
olgen Jollgesälle und auf den Waarenverschluß von Selle der Verkehrtrelbenden
zu ersüllen sind, enthälc die Zollordnung.
S. 34.
Innerhalb des Grenzbezirs unterliege aller Waaren · Verkehr und Trans-
port einer genauen und speziellen Aufsicht, und ist denjenigen Beschränkungen und
Komccol- Maaßregeln unterworsen, welche zur Sicherheit gegen die verbeimlicht
Wagareneinfuhr und Ausfuhr erforderlich, und in der Zollordnung näher angegs-
ben worden find-
K. 35.
Innerhalb des Grenzbezirks können früher bestandene Gewerbe mile gollpflich-
tigen fremden, einem böhern als dem ailgemeinen Eingangszolle unlerliegenden
oder mir gleichnamigen (nländischen so wie mit allen einem Ausgangssolle uncer-
worsenen Gegenständen nuc sortgesehr, und neue nur angefangen und betrleben
werden unfer Beobacheung derjenigen Worschristen, welche von den obersten Ver-
waltungsbehörden mit Berücksichtigung der örelichen Verhälenisse anjuordnen, so
wie durch die gewerbspolizeilichen Gesete gegeben sind, um das Gewerbs= und
Zoll. Inreresse zu sichern.
Dle welteren Bestimmungen bierwegen, und gwar insbesondere wegen Föhr-
ung von Handelsbüchern von Sellen der Kausteute Im Grenzbezirke, dann wegen