Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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Beschraͤnkung der Kraͤmer und anderen Gewerbtrelbenden in kleineren Orten des 
Grenzbezirkes bei dem unmittelbaren Waarenbezuge aus dem Auslande, so wle 
wegen der Beschränkung der Hausir-Gewerbe im Grenzbegirke sind durch die 
Zollordnung ertheilt worden. 
beren 
36. 
Ueber den Grenzbezirk blnaus findet im Innlande nach Anleltung der ni- 
Vorschriften, welche die Zollordnung hiecüber enthält, elne weltere Beauf- 
sichelgung des Waarenverkehrs nur in so weit Sratt, daß 
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) dle aus dem Auslande oder aus dem Grenzbezirke in das Innere des 
Landes übergehenden Waaren mit den im Grenzbezirk empfangenen Ab- 
serrigungs. Scheinen bis zum Bestimmungsorte begleicet seyn müssen, daß 
bel gewissen bochbesteuerten Waaren dle Versendungen im Imnlands zu 
gröheren QOuonclräten nur auf Fcachebriese oder Tronsportzet#el geschehen 
dürsen, daß 
8) von den Handekcreibenden, welche derglelchen bochbesteuerte Waaren un- 
S 
L 
mittelbar aus dem Auslande beziehen, uͤber den Handel mit denselben 
Buch zu führen und darin der Tag und der Ort, an welchen die Ver- 
gollung geleistet worden, jedesmal belm Empfang der Waare anzumerken 
ist; daß endlich 
Waarenführer und Handeltreibende bel dem Tronsporte gollpflichiiger frem- 
der oder gleichnamiger Inländischen Waaren auch außerhalb des Grenz- 
bezirks den Zoll= Stener= oder Polizeibeamten über die transporkirten 
Waaren — und infosern es Actikel der vor= (2.) bezeichneren Art sind, 
auch darüber aufrichtige Auskunft zu geben haben, von wem und woher 
die Waaren bejogen worden sind, und wohin, auch an wen sie abgeliesert 
werden sollen. 
. 37. 
Sind Gründe vorhanden, zu vermuehen, daß icgend jemand im Grenzbe- 
sich einer Ueber'recung der Zollgesee schuldlg gemacht habe, oder zu elner 
solchen Uebertrerung durch Bergung verbotener oder gollpflichiger Waaren mit- 
9) Waatenderkeht au · 
serbalb des Oren- 
beglrkes. 
10) Hausolkltanlonen 
und Re#issonen der 
Waarenlaget.
	        
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