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Beschraͤnkung der Kraͤmer und anderen Gewerbtrelbenden in kleineren Orten des
Grenzbezirkes bei dem unmittelbaren Waarenbezuge aus dem Auslande, so wle
wegen der Beschränkung der Hausir-Gewerbe im Grenzbegirke sind durch die
Zollordnung ertheilt worden.
beren
36.
Ueber den Grenzbezirk blnaus findet im Innlande nach Anleltung der ni-
Vorschriften, welche die Zollordnung hiecüber enthält, elne weltere Beauf-
sichelgung des Waarenverkehrs nur in so weit Sratt, daß
v
) dle aus dem Auslande oder aus dem Grenzbezirke in das Innere des
Landes übergehenden Waaren mit den im Grenzbezirk empfangenen Ab-
serrigungs. Scheinen bis zum Bestimmungsorte begleicet seyn müssen, daß
bel gewissen bochbesteuerten Waaren dle Versendungen im Imnlands zu
gröheren QOuonclräten nur auf Fcachebriese oder Tronsportzet#el geschehen
dürsen, daß
8) von den Handekcreibenden, welche derglelchen bochbesteuerte Waaren un-
S
L
mittelbar aus dem Auslande beziehen, uͤber den Handel mit denselben
Buch zu führen und darin der Tag und der Ort, an welchen die Ver-
gollung geleistet worden, jedesmal belm Empfang der Waare anzumerken
ist; daß endlich
Waarenführer und Handeltreibende bel dem Tronsporte gollpflichiiger frem-
der oder gleichnamiger Inländischen Waaren auch außerhalb des Grenz-
bezirks den Zoll= Stener= oder Polizeibeamten über die transporkirten
Waaren — und infosern es Actikel der vor= (2.) bezeichneren Art sind,
auch darüber aufrichtige Auskunft zu geben haben, von wem und woher
die Waaren bejogen worden sind, und wohin, auch an wen sie abgeliesert
werden sollen.
. 37.
Sind Gründe vorhanden, zu vermuehen, daß icgend jemand im Grenzbe-
sich einer Ueber'recung der Zollgesee schuldlg gemacht habe, oder zu elner
solchen Uebertrerung durch Bergung verbotener oder gollpflichiger Waaren mit-
9) Waatenderkeht au ·
serbalb des Oren-
beglrkes.
10) Hausolkltanlonen
und Re#issonen der
Waarenlaget.