Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

11) Koͤrpetllat Visi- 
tationen. 
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wirke, so koͤnnen zur Ermittelung derartiger Konttaventionen Nachsuchungen nach 
solchen Vorraͤthen unter Erforderung des Ausweises uͤber dle geschehene Verzoll- 
ung oder den inlaͤndischen Ursprung der vorgefundenen Waaren und selbst Haus- 
visitationen von Zollbeaniten unter Leitung eines Oberkontroleurs oder eines ande- 
ren Beamten gleichen oder hoͤhern Ranges vorgenommen werden; Hausvisitatio- 
nen jedoch nur unter Zuziehung der Ortsbehoͤrden und nur nach Sonnenaufgang 
und vor Sonnenuntergang. 
Der Beobachtung dieser Förmlichkeiten bedarf es nicht, wenn auf der That 
berroffene, von den Zollbeamten ver solgte Schleichhändler in Häusern, Scheunentc. 
einen Zufluchtsort suchen. 
In solchen Fällen müssen die verdächtigen Räume den verfolgenden Zollbe- 
amten auf Verlangen sofort und zu seder Zeir geöffnet und es dürfen segtere in 
Ausübung ihrer Dienstpflicht gegen die Flüchtigen auf keine Weise geölndert 
werden. 
Auch sind unter den vorgedachten Nachsuchungen die gewöhnlichen Reossio- 
nen bei den, auf den Grund des H. 35. dieses Grsehes unter Konwole stehen- 
den Gewerbtreibenden nicht begrifsen. 
. 38. 
Haussuchungen außerhalb des Geenzbezirkes zum Zwecke der Versolgung el- 
ner Uebereretung der Zellgesetze können nur unter Zuziebung einer Lokal-Gerichen- 
person, worunter auch Schultheißen, Dorfrichter und Gerichesschöppen zu verste- 
hen find, vorgenommen werden. 
5. 39. 
Personen, gegen welche der Augenschein den Verdacht erreg#, baß sie Waa- 
ren unter den Kleidern verborgen haben, und welche der Auffordecung der Zoll= 
bcamten, sich dieser Gegenstnde sreiwillig zu entledigen, niche sogleich vollständig 
genügen, können der körperlichen Visitation unterworsen werden. Sie müssen je- 
doch — wenn sie die Visü#ation nicht bei der nächsten Zollstelle oder Ortsbebörde 
wollen gescheben lassen — beshalb vor dle zur Untersuchung der Zoll. Serassälle 
kompekente Behörde geführe werden.
	        
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