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burch unter glelcher Voraussetung von kelner andern, als der vermlttelst der Zoll-
kontrole vorbehaltenen Zoll · Entrichtung betroffen.
Wo die eine oder die andere dieser Begünstigungen zugestanden wird, müs-
sen genau die Worschristen und Bedingungen erfülle werden, welche die ZJollver-
waltung erthellen wird, um die obige lleberzeugung zu begründen.
. 42.
b. belm Metz= und Zur Erleichkerung des Besuchs auswärilger Messen und Märkte mie inlän-
Matki- Verteht. dlschen Erzeugnissen kann für gewisse, sich blerzu eignende Gegenstände, unter Be-
obachtung der erforderlichen Kontrol-Worschriften, dle zollsceie Rückbrisgung der
unverkaufe gebsiebenen Waare verstatter werden.
Niche minder wird den fremden Handel= und Gewerbereibenden, welche in-
ländische Messen und Märkte besuchen, von ihren unverkausten Waaren Erlaß
des Eingangsgolles bei der Wiederausfuhr, auf vorschrisesmäßigen Nachwels über
dle Identität der ein= und zürückgesührten Waaren gewährt.
43.
c. bel Waren, bie Gegenstände, welche zur Verarbelcung oder zur Vervollkommnung der Ar-
mur Perarbikung belt mit der Bestimmung, die daraus gefereigten Waaren auszuführen, eingehen,
eber Vervoll, können im Zofl erleichtert werden. In besondern Fällen kann dieß auch gesche-
—mul- ben, wenn Gegenstände zur Verarbellung oder zur Vervollkommnung nach dem
dee Auieenes Auslande gehen, und im vervollkommneten Zustande huröckkommen.
eingebracht wer- Ausnahmen der einen wie der andern Arc bedürsen aber jedesmal der Ge-
den und umge= nehmigung der obersten Finanzbehörde.
kehrt.
" S. 44.
d. belm Geenzver= Ob und welche Erlelcheerungen in Bezug auf den klelnen Grenzverkebr mie
kehr. dem benachbarten Auslande Statt fiuden koͤnnen, wird nach Masigabe des oͤrtli-
chen Bedürsnisses von der obersten Finanzbehörde durch besondere Verfügungen
stimme.
. 45.
III. Lelzugs= Die nähern Bestimmungen über die Ausführung und Anwendung des ge-
Verschelkten. genwärcigen Gesetzes sind in der Zollordnung enthalten.
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