Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

3 Dchlaratlon. 
a. Aufforderug da- 
zu. 
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. 3. 
Wo das Grenzzollame entfernter von der Grenze gelegen, und deshalb nä- 
ber an der Grenze ein Ausageposten errichtet ist, bae der Waarenführer seine Pa- 
piere über die Ladung bei Letzterem abzugeben, und öberdieh die Zohl der Wa- 
gen und Pferde, und, wo möglich, auch die der geladenen Stücke anzumelden. 
Die von dem Worenfährer übergebenen Paplere werden in seiner Gegen- 
wart eingesiegelt, an das Grenzjollamt adressire, und einem Grenzausseber über- 
liesert, welcher das Fuhrwerk oder Schiffégesäß zum Grenzzollamee begleiter. 
Diese Begleltung soll regelmäßig und so ose geschehen, als es die Beschaf- 
fenbeit des Verkehrs erfordert, und die Stärke des Personals, so wie die Ene- 
fernung des Grenzzollamtes zulassen. 
Bel jedem Ansageposten wird on der Thüre des Abfertigungs-Zimmers elns 
Bekanmtmachung angeheseet seyn, aus der zu erseben ist, zu welchen Stun- 
den täglich die Begleicung der bis dahin eingetroffenen Waareneraoneporle zum 
Zollamte erfolgt. 
4. 4. 
Relsende, welche Gepäck bei sich führen, und weder mie der gewöhnlichen 
Pest, noch mir Ertrapost reisen, sind qur Ammelbung nach den Worschriften der 
55. 2. und 3. verpflichter, mit dem Unterschiede, dah sie dem Ansageposten nur 
tbcen Namen, Stand und Wohnorc, sow#e den Namen und Wohnort des Fuhr- 
manns anzeigen, und einen Schein darüber erhalten, mit dem sie sich bles. zum 
Grenzzollamte ausweisen, Hei welchem derlelbe obgelieserr wird. In besonderen 
Fällen kann der Ansageposten, wenn er es noͤthig erachtet, Reisende beglelten las- 
Pen, jedoch ohne Aufenchalt. 
K 5. 
Noch Ablleserung der über dle Ladung sprechenden Paplere an das Zollame 
sordert dieses den Waarenführer zur Deklaration der Ladung auf, welche, mise 
Einsckluß des Reise- oder Schlffsgerätho und etwaiger Mundvorräthe, so lange 
völlig unberührt blelben muß, bls das Zollamr die Anweisung zum Ab - oder 
Ausladen ertheilt.
	        
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