279
Eleblgungsamt, so wie den Zeltraum enthasten, fuͤr welchen er gülig ist, oder-
Unnerhalb bessen der Beweis dec erreichten Bestimmung gefuͤbrt werden muß.
Der nach Umstaͤnden und Entfernung abzumessende Zeitraum soll in der Re-
gel fuͤr den Transport zu Lande und auf Stroͤmen vier Monate nicht uͤberschrei-
cen. Ist der bestimmte Zeitraum wegen ungewoͤhnlicher Zufälle nicht innegehal-
ten worden, so entscheidet die dem Ausfertigumgsamte vorgesetzte Oberbehoͤrde, ob
die gesehlichen Folgen dieser Versaͤumniß eincreten sollen, oder elne weltere Nach-
sicht zu gestatten ist.
Tuch soll in dem Begleitschein bemerke werden, ob und durch wesche Pfaͤn-
der oder Bürgschasten Sscherheic für die Eerreichung des Bestunmungs-Ortes ge-
lalstet, sowle serner, wesche Art des Waarenverschlusses gewählc und wie derselbe
angelegt worden ist.
. 42.
Bel der Deklaraklon zur Abserrigung auf Aemter im Innern mie Nieder-
lage, werden Begleltscheine, wenn deren Erheilung auch sonst zulässig wäre, nur
dann gegeben, wem der Eingangszoll von den Waaren, auf welche eln Begleit-
scheln begehre wird, über drel Thaler (sänf Gulden 15 Kr.) beträge.
Eine Ausnahme hiervon findek nur in Becreff der Reisenden Stact.
. 43.
Derjenige, auf dessen Perlangen ein Begleltscheln ausgestelle wird, (Ertra-
bent des Begleitscheins) übernimmt mic der Unrerzelschnung und dem Empfang
besselben die Verpflichtung, für den Betrag des Eingangszolls von den darin ver-
zeichneten Waaren, und wenn die Art derfelben durch speielle Revision ulcht fest-
gestellt worden, für den Betrag dieses Zolls nach dem darauf anzuwendenben höch-
sten Erhebungs- Sah des Torise zu baseen, ingleichen die Verbindlichkeic,, dieselbe
Waare in unveränderter Gestalt und Menge in dem bestimmten Zeitraume und
an dem angegebenen Orte zur Revision und weitern Abferkigung zu stellen.
(. 44.
Diese Werpflichtungen erlsschen nur hann, wenn durch das im Beglelsschein
2.Veschränkung bei
der Begleluschein-
Ausker#tigung auf
Aemter im Innern
mlt Nlederlage.
3) Verpflichiungaus
dem Begleitscheme.
*1) Nachweiß, daß
dielelbeersällt wor-
den se.