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bie davon zu entrichkenden Abgaben nach denjenlgen Tarlf, welcher am TDage der
Verzollung gültig ist.
Wilrd dle Verabsolgung der Waaren aous dem Packhofslager vom Deponen-
ten oder einer dricten Person verlangt, so ist diesem Verlangen nur unker den
V. 16. des Zollgesete# enthaltenen Bestimmungen zu willfahren.
rP 63.
Den Eigenthümern und Disponenten der lagernden Güter steht es frei, in
der Niederlage, unter Aufsicht der Beamten, die Maßregeln zu eressen, welche
bie Erhaltung der Waaren nöthig macht, und letztere zu dem Ende umustürzen,
anders zu verpacken oder auszusüllen.
Das Netto-Gewicht oder der Inhalt der Kolli bei der ersten Revisten ist
jedoch auch dielenfalls als Grundlage der Verzollung festzuhalten, so wie bei der
Perabsolgung der Waaren aus der Niederlage keine Vergürung fär verzollte
Waare ersolge, welche zur Ergänzung der unverzollten gedient hat.
Weränderungen des Gewichts der Tara sind unter obigen Umständen erlaube.
In wile weit elne Bearbeltung der auf dem Packhofe lagernden Waaren
auch für andere Zwecke, als den der bloßen Erbalkung State finden könne, be-
stimmen dle besondern Packboss-Regularive G.67.) nach dem Ertlichen Bedürfnisse.
. 64.
Eine Verminderung ber Waaren, melche erweislich im Packhofslager durch
zufällige Ereignisse Statr gesunden har, begründet einen Auspruch auf Zollerlaß.
Unter söschen zufälligen Ereignissen wird aber eine Vermiuderung des Ge-
wichts, welche durch Eintrocknen, Einzehren, Verstäuben und Verdunsten der Waa-
ren, und namentlich bei Flässigkelten durch die gewöhnliche Lekkage entstehe, nicht
verstanden.
5. 65.
Dle Hackhofsverwaltung muß für die wlechschafellche Erbalcung der Pack.-
boferdume in Dach und Fach, süc sichern Verschluß derselben, für Nufrechthale.
5) Besugnis zur Be-
arbeltung der Was-
ren aus dem Laget.
6) Verminderung der
Waaren während
des Lagerns.
7Werpflichtungen det
Verwalltung ruͤck-
lichtlich der lagern-