4) Belonderz Lazer=
Regulative.
C. Hekkeneche
283
4. 70.
Für jeden Ock, wo eln Zoll.Lager vorhanden ist, sollen dle vähern Beding-
ungen der Benutzung und die Vorschristen über die Absertigung durch ein von
der obersten Finanzbehörde zu erlassendes Regulativ bestimme werden, welches in
dem Geschäses-Lokole des Hauprzollamees ausjuhängen ist.
+. 71.
Wo örtliche Bedürfallle es erfordern, können auch Waaren, welche auf Be-
ECtehit-Lager. Fleirschein Fr. II. zum Verbrauch im Lande eingegangen find, bis zur Enrrccht-
D.privabboger.
1) Was dbarunter ver
Kanden wich.
2) Beschränkungem
berselben.
ung des darauf Hasrenden Eingangszolls in öffenclichen Niederlagen unter Ver-
schluß der Zollbehörde gelagert werden.
Auf Niederlagen dleser Art finden die Worschrifeen der ssz. 60.—66. eben-
falls Anwendung, mit der Maßigabe jedoch, daß die Lagerungssrist sich der Regel
nach nicht über 6 Monale und bei längerer Lagerung wenigstens niche über das
Kalender-Jahr des Eingange hinaus erstrecken darf.
5. 72.
Niederlagen scemder unverzollter Waaren in Privatraumen unker oder ohne
Mitrerschluh der Zollbehörden beisßen Privatlager, und sind entweder Kredielager,
wenn Waaren, welche blos zum Absaße im Inlande bestimme sind, zur Sicher-
ung des Staats wegen des darauf ruhenden aber kreditirten Eingangsjolles nle-
dergelegt werden, oder Transtelager, wenn die zu lagernden Waaren zuglelch oder
ausschließlich zum Absab nach dem Auslande bestinune sind.
S. 73.
Bel Privat-Kreditlagern darf die Lagerungsfeist sich der Regel noch nicht
über 6 Monate und — bei längerer Lagerung — wenigstens nicht Uber das Ka-
lenderjahr des Eingangs binaus erstrecken.
Privat-Transitlager finden sür Waaren, bei welchen es auf die Festhaltung
der Identitct ankömmte, in der Regel nicht Statt.
Dem Ermessen der obersten Finanzbehörde blelbr es überlassen, wo und un-