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ter welchen, in jedem elnzelnen Falle festzusesenden Bedingungen, eln Prlvalloger
zu bewilligen, ob dasselbe wieder aufzuheben oder zu beschränken sey.
K. 74.
Der Inhaber eines Prloatlagers hastee für dle Abgaben von den zum La-
ger verabsolgten Waaren, in#so sern er die Enrrichtung der Abgaben an an-
dern Orten oder die Ausfuhr der Waaren in vorgeschriebener Arc ulche nach-
weiset.
5. 75.
Was die Bewilligung der Ptlvatlager von fremdem Weln betrifft, so wer-
den die Bebingungen, unter welchen sie zulässig ist, und die naͤheren Verpflicht-
ungen der Lager-Inhaber durch eln besonderes Regulativ der obersten Fitanzbe=
börde bestimme.
Oritter Abschnitt.
Von Verkehrs-Erleschterungen, Befreiungen und Ausnahmen.
5 76.
Bei Versendungen inländischer Waaren und allgemeln der im freien Ver-
kehr stehenden Gegenstände aus dem Inlande durch das Ausland nach den In-
lond (§. 41. des Zollgesetzes) ist dem Zollamte der Ausgangsstarkon elne Dekla-
racion vorzulegen, worin die Arr und Menge der zu versendenden Waaren und
deren Bestimmungsort anzugeben ist.
Es tritt sobdaun die Revision und, der Regel nach, der amtliche Werschluß
der Wqaren ein, und der Absender erhält die biernach bescheinigte Deklaration,
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3) Verpflichtungen
des Inhabers el-
nesprivatlagtes.
4) Prwallager von
sfremdem Wein.
I. Versendungen ous
dem Inlandedurch
das Ausland nach
den Inland.