II. Ment Mark
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A. vrere hene
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auf welcher zugleich dle zum Eintreffen beim Wledereingangs-Amte verstattete
Frist bemerkt wird, zuruͤck.
Bel lebegedachtem Amte werden dle Gegenstände auf den Grund der zu
übergebenden Deklarakion revidirt und, nach richelgem Befund, unter Leglilma-
tlonsschein zum Trausport durch den Grenzbezirk nach den Bestlmmungsort ab-
gefertigt.
Sind dle Waaren von der Beschaffenheit, daß eln sicherer Verschluß nicht
angebracht werden kann, so muͤssen sie ihrer Art und Menge nach besonders kennt ·
lich beschrieben werden.
Bel derartigen Versendungen von Fluͤssigkelten muß, außer der Verschluh-·
Aulage, bel Branntwein jedesmal die Alkobolstärke nach dem Alkoholmeter von
Tralles geprüse und im Deklokarionsscheiie bemerke, auch hiernach die Reviston
beim Wiedereingange vorgenommen werden; — bei Weinen für jedes Faß oder
für Fässer, welche einerlei Weingattung entbalten, ein mic demselben Wein ge-
füllees Hrobeftäschchen mie dem Amtssiegel versiegelt und dem Deklaracionsscheine
belgefügt werden.
Die Abserilgung und Werschluß= Anlegung kann für dle zum Wlederelngang
bestimmten Waaren auch schon bei Aemeern im Innern, welche biezu mit den
nöthigen Requistten verseyen sind, Stat# finden, und bedarf es für diesen Fall
bei dem Ausgangsame nur der Rekognicion des Verschlusses.
Bel derarcigen Versendungen von ausgangsgoilpflicheigen Waaren I#t sür den
Ausgangsgoll durch pfandweise Hinterlegung oder durch Bürgschafe Sicherhelt zu
leisten.
Wird bel dem Transpore von fremben Waaren, wesche unker Zollkontrole
steben, zwischen liegendes Ausland berühre, so muß dle Waare dem Ausgongs=
und dem Wiedereingangs-Amce zur Revision gestelle und ber richeige Ausgang
resp, der Wiedereingang auf dem Begleltscheine bescheinkge werden.
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Wegen der Bedingungen und Koncrolmaßregeln, unter welchen Inländlsche
Fabrikantken, die mie elgenen Fabrikaten sremde Messen bezlehen, den unverkauf-