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ten Thell dleser erwelslich elgenen Fabrikato ohne Entrichtung des Elngongssolls
zurüchbringen können (Zollgesehz J. 42.), witd das Naͤhere durch ein besonderes
Regulativ bestimmt.
g. 78.
Inländlsche Hondwerker, welche dle Märkie in benachbarten Orcen bes Aus-
landes mit ihrer selbst versertigeen Waare, die jedoch kein Gegenstand der Ver-
zebrung seyn darf, besuchen, können den unverkausten Thell derselben uncer fol-
genden Bedingungen gollfrel wieder einfübren:
a) dle Aus= und Wiedereinfuhr muß über eine und dleselbe Zonstelle, und
zwar über ein Hauptzoll-Ame oder über ein Nebenzoll-Amt erster Klasse
Scat finden.
b) Ueber die Gegenstände der Aussuhr muß dem Ausgangsamte eine voll-
ständlge schrifellche Aumeldung übergeben werden.
OSlte mässen demselben zur Besischelgung vorgezeige unb auf Kosten
Inhabers, so wele sse bezeichnungsfäbig sind, bezeichnet werden.
ch Die Wiedereinfuhr des unverkausten Thells muß in einer von dem Amte
zu bestimmenden, kurzen Zeitfeist eefolgen, und die zurückgesührten Ge-
genstände müssen demselben Amte wieder zur Besichtigung vorgelegt werden.
8. 79.
Inländer, welche Vieh auf ausländische Märkte bringen, können das unver-
kauft gebliebene Vieh zollsrei wieder einführen, wenn sie die Vorschristen des
5. 78. — weit solche anwendbar fsind, — erfüllen.
. 80.
Wenn ausländische Handel= und Gewerbereibende mländlsche Messen und
Märkte beziehen und für den unverkausten Theil ihrer Waaren den im §. 42.
bes Zollgesehes zugestandenen Erlaß des Eingangszolls bel der Wiederausfuhr in
ländlscher Fo-
brlliantenund
Producenten
nach auslän=
dschen Mes-
sen und Märk.
ten.
4) Besuch fremdt
Messen.
2) Besuch benach-
barter seemder
Märkte.
B. Verkehr aus-
ländischer Han-
del und Ge-
werbterelbender