Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

3) Sachentransport 
auf Gewaͤssern. 
4) Beschraͤnkung des 
Sachen -· Transporis 
lu Absicht det Zelt. 
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d) Gegenstaͤnde, die innerhalb elnec Stabt, eines Dorfes ober einer geschlos- 
senen Ortschaft des Grenzbezieks von Haus zu Haus gesendet werden, 
vorbehaltlich der auch uͤber solche Transporte auf Verlangen der Zollbe- 
aniten zu liefernden Nachweisung der Verzollung oder zollsreien Abstamm- 
ung der Waaren; 
bder Gütertransport mie den gewöhnlichen Fahrposten. Die Postanskalten 
im Grenzbezlreke dürfen jedoch, wenn es für ns#hlg erachter und ihnen be- 
kannt gemacht wird, entweder allgemeln oder von gewlssen Personen Pak- 
kereien zur Befsrderung landelnwärts nue gegen eine für jeden einzelnen 
Fall zu erebellende, schriftliche Erlaubnih des bekressenden Zollomes an 
nehmen, welche dann das Poststuck zum Bestimmungsorte begleitec. 
Auch blelbt es der obersten Finanzbehörde zu bestimmen überlassen, wiesern 
unker Berücksichtigung örtlicher und persönlicher Verhältnisse noch andere Erleich- 
kerungen durch Befreiung gewisser Gegenstände von dem schrifelichen Transport= 
Ausweis oder durch Gestattung des Transports auf besondere für einen gewlssen 
Zeitraum zu errbeilende Freikarten eintceten können. 
5. 86. 
An den Usern der Gewaͤsser in dem Grenzbezirke und auf den in diesen 
Gewässern gelegenen Juseln darf ohne besondere Erlaubuiß nur an folchen Seel- 
len aus, und eingeladen werden, welche zu Landungspläßen bestimme unb als 
solche bezeichner find. 
Den Usern der Gewässer, welche längs der Zollgrenze sich erstrecken, dürfen 
beladene Fahrzeuge ohne Erlaubniß des nächsten Zollamtes sich nur bis auf funf. 
zig Jußz näbern, wovon solche unverdeckte Nachen eine Ausnahme machen, welche 
zollfreie Gegenstnde (Abtheilung I. bes Tariso) geladen haben. 
Wo außerdem die Beschaffenbeit bes Fabrwassers eine größere Annäherung 
ersorderlich machk, wird solches besonders bekannt gemacht werden. 
g. 86. 
Der Transport von zollpflichtigen ausländischen und gleichnamigen inländi- 
schen Gegenständen über die Zollgrenze und innerhalb des Grenzbezirkes ist nur 
in der Tageszeit erlaube, 
 
	        
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