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Als Tageszele werden in dieser Bezlehung angesehen:
in den Monaten Januar und Dezember,
dle Zelt von 7 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends;
ona#en Februar, Oktober und November,
die Zeic von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends;
in den Monatken März, April, August und September,
dle Zeit von 5 Uhr Morgens bis 8 Uhr Aben
in den Monaten Mal, Juni und Jull,
die Zeit von 4 Uhr Morgens bis 10 Uhr Abends.
Ausnahmen hlervon funden nur Stakt:
a) in Ansehung der Waaren, welche mie den gewöhnlichen Fahrposten ver-
sendet werden, oder welche Excrapostreisende mit sich führen, was sch
aber auf den Transpore vom Kaufmonnswaaren durch Exetrapost niche
erstrecke;
b) wenn in außerordentlichen Fällen dle Erlaubniß bes bekreffenden Haupt-
goll- Amtes oder Nebenzoll-Amtes I. Klasse, so weir letzteres zur Abserrig=
ung der Ladung überhaupt besuge ist, vor dem Beginne des Transports
ertheile worden ist.
Der Erlaubnßscheln muß den Waarenführer, die Waare selbst, die Seraße
und Zelt, für welche er gültig ist, bezeichnen.
. 87.
Der zum Transpore von Waaren und Sachen iunerhalb des Grenzbegir
ersorderliche Ausweis, dessen Erthellung dle Ueberzeugung der Behörde von dem
Worbandenseyn und der Verzollung oder gollfreien Abstammung der dabei in Rede
stehenden Gegenstände vorausseht, wird ausgestellt:
a) beim Elngange aus dem Auslande von demjenigen Grenz-
welchem die Anmeldung und Abserelgung geschiehe;