Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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beßfalls vorgeschrlebene Strafverfahren finden insbesondere auch bel Umgehungen der- 
nach #. 6. des erwähmten Gesetzes und nach dem Anhange zu dem Zolltarife gu ent- 
richtenden Ausgleichungsabgaben, gleschmäßlg und zwar in der Art Anwendung, dab, 
was dort wegen der Anmeldung an den Zollstätten im Grenzbezirke bestimme sst, 
bier von der Anmeldung bel den an den Blnnengtenzen entrichteten Hebestellen fu 
dle Uebergangssteuern gilt. 
2) Obschon in der Anmerkung 2. zu i Anßange des Werelnszollearifs ausgesprochen 
ist, daß solche Gegenstände, welche nur durch den Vereln durchgehen, um nach einem 
andern Verelnsstaa#e oder nach dem Auslande geführt zu werden, elner Ausglei- 
chungsabgabe ulche unterworfen sind, so kann die Besceiung von der leheeren doch nur 
bann in Anspruch genommen werden, wenn dassenige Versabren beobachtet worden ist, 
wesches durch besondere Verwalcungsvorschristen für dlesen Fall näher festgestelle wer- 
den wird. 
3) Wenn der Bestimmung im Anhange zu dem Zolltarlse, wonach die Ausgleichungsab- 
gaben festgestelle werden, dle bel dem Uebergange von Branneweln aus Balern, 
Wörtemberg, Kurbessen und dem Großherzoglbume Heslen zu enerichten find, der Zu- 
sat belgefügt ist: 
  
„bel 508 AMlkoholstärke nach Tralles“ 
so bat blerdurch, wie sich schon nach Ark. 11. des Staaksvertrages vom 11. Mal 
1833 und nach H. 6. des Zollgesetzes erglebe, wonach überall von der Abgabepslich= 
rigkelt des sraglichen Branneweins im Allgemeinenund ganz abgesehen von seiner Alka- 
bolstärke die Rede ist, nur das Verhälmniß sestgestelle werden sollen, nach welchem die 
Abgabe zu erheben i#st, so daß allso von stärkerem oder schwächerem Brannewein bezüg- 
lich mehr oder weniger entelchter werden muß, als der Tarisssab anglebt. 
Eine bereits bel sämmelichen Hebestellen befindliche besondere Vorschelft glebe hler- 
über nähere Nachweisüung. 
Urkumlich haben Wir gegenwärtiger erläuternden Verordnung Unsere Landessüesklichen In- 
stegel beidrucken lassen, dieselbe eigenhöndig vollzegen und zu Jedermanns Nachachtung in 
der Gesetzsammlung zu publleiren befoblen. 
Gegeben Schloß Schleiz und Schloß Ebersborf den 10. September 1635. 
(L. S.) Heinrich LXIM. (L. S.) Heinrich LXx. 
J. " Fürst Reuß. J. * Fuͤrst Reuß.
	        
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