Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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4. 91. 
Hausirgewerbe bürsen im Grenzbezirke nur mut besonderer Erlaubuß und 
unter denjenigen Beschränkungen betrirben werben., welche zum Zwecke des Zoll- 
schubes bereits besteben oder noch weiters angeordnet werden. 
Auf Material= und Spezerei, Waaren, auf Weln, Brannewein und Liqueure 
aller Ark, sowie auf Zeuge, dle aus Baumwolle, Seide oder Wolle, ganz oder 
in Vermischung mit anderen Stofsen, gefereige sind, soll sich die Erlaubniß ulche 
erstrecken. 
. . 
Wer mie den aus dem Auslande oder aus dem Grensbezlrke bezegenen Waa- 
ren ein Gewerbe treibr, ist, wenn die Waare mit cinem böheren Eingangsgolle, 
als vier Thaler vom Preuhischen Zemner oder 6 Fl. 464 Kr. vom Zolljeut- 
ner belege ist, und ihre Menge einen Pierrelzenmer überstelgt, verbunden, die im 
Grenzbezirke empsangene Bezeuclung innerhalb der in derselben vorgeschriebenen 
Frist der darin venamten, oder, sofern keine benanm isk, derjenigen Dienststelle 
(Behörde), an welche der Bestimmungsert in dieser Beziehung gewiesen ist, und 
zwär wor der Abladung zum Mistren vorzusegem. Auf Erfordern sind auch die 
Waaren, bevor sie abgeladen werden, zur Reviston zu stellen. 
Kann für selche Waaren ein einziger Bestimmungsort ulcht angegeben wer- 
den) so müssen sie der Dienfkstelle (Bebrde) dessenigen Orte zur Besichtigung 
gestelle werden, mo der erste Absan von den geladenen Waaren gescheben foll. 
5. 93. 
Wer im Binnen-Lande solgende Waaren · Artikel, als: 
14) baumwollene und dergleichen mit andern Gespinnsten gemischte Stuhswaa · 
ren und Zeuge, 
2) Zucker aller Art, 
3) Kaffee, 
M Tabacks· Jabrikate, 
I. Ven der Kentrole 
im Blunen-Lande. 
1) Waaren, dle aus 
dem Grenzbezirke 
in das Binnen- 
land übergehen. 
2) Woaren, welche 
belder Versendung 
im Binnen-kaude 
konwospslichtig 
nd 
sind. 
a. Vorschristen für 
den Versender.
	        
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