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4. 91.
Hausirgewerbe bürsen im Grenzbezirke nur mut besonderer Erlaubuß und
unter denjenigen Beschränkungen betrirben werben., welche zum Zwecke des Zoll-
schubes bereits besteben oder noch weiters angeordnet werden.
Auf Material= und Spezerei, Waaren, auf Weln, Brannewein und Liqueure
aller Ark, sowie auf Zeuge, dle aus Baumwolle, Seide oder Wolle, ganz oder
in Vermischung mit anderen Stofsen, gefereige sind, soll sich die Erlaubniß ulche
erstrecken.
. .
Wer mie den aus dem Auslande oder aus dem Grensbezlrke bezegenen Waa-
ren ein Gewerbe treibr, ist, wenn die Waare mit cinem böheren Eingangsgolle,
als vier Thaler vom Preuhischen Zemner oder 6 Fl. 464 Kr. vom Zolljeut-
ner belege ist, und ihre Menge einen Pierrelzenmer überstelgt, verbunden, die im
Grenzbezirke empsangene Bezeuclung innerhalb der in derselben vorgeschriebenen
Frist der darin venamten, oder, sofern keine benanm isk, derjenigen Dienststelle
(Behörde), an welche der Bestimmungsert in dieser Beziehung gewiesen ist, und
zwär wor der Abladung zum Mistren vorzusegem. Auf Erfordern sind auch die
Waaren, bevor sie abgeladen werden, zur Reviston zu stellen.
Kann für selche Waaren ein einziger Bestimmungsort ulcht angegeben wer-
den) so müssen sie der Dienfkstelle (Bebrde) dessenigen Orte zur Besichtigung
gestelle werden, mo der erste Absan von den geladenen Waaren gescheben foll.
5. 93.
Wer im Binnen-Lande solgende Waaren · Artikel, als:
14) baumwollene und dergleichen mit andern Gespinnsten gemischte Stuhswaa ·
ren und Zeuge,
2) Zucker aller Art,
3) Kaffee,
M Tabacks· Jabrikate,
I. Ven der Kentrole
im Blunen-Lande.
1) Waaren, dle aus
dem Grenzbezirke
in das Binnen-
land übergehen.
2) Woaren, welche
belder Versendung
im Binnen-kaude
konwospslichtig
nd
sind.
a. Vorschristen für
den Versender.