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ber Ankunse der Waaren der betressenden Zoll- ober Kontrolstelle vorzulegen, wel-
che denselben, wo noͤthig, nach vorgaͤnglger Revision der Waaren abgestempelt zu ·
ruͤckglebt.
Eine Ausnahme hlervon machen Fabrikanten von baumwollenen Waaren,
welche Gewebe zur weiceren Peredelung, ingleschen Privakpersonen, welche Wein
zum elgenen Geebrauche, niche über drel Eimer, und diejenigen, welche Brannt-
weln aus Brennerelen des elgenen Landes erhalten; jedoch müssen sie die Fracht-
briese ein Johr lang aufbewahren und auf Erfordern vorlegen.
( 95.
Sollen Gegenstände, welche nach §. 93. mie einem Frachtbrlese versehen c. Besondere Be-
seun müssen, auf Jahrmärkte gebracht werden, so muß der Wersender der berref- Ummungen für
senden Zoll- oder Konccolstelle ein Verzelchulß übergeben, worin die Zahl und den Marwer-
das Gewicht der zu versendenden Ballen oder Kisten rc., die Galtung der darin behr.
befindlichen Waaren, der Marktorc, wehin der Transpork geht, und die Frist,
blunen welcher der unverkaufte Theil der Waaren zurückkehren soll, ongegeben ist.
Dieses Verzeichniß diene, nachdem es visire und abgestempele worden, für
den Weg zum Markee und von dorr zurück als Teansportbescheinigung.
Erfolgt jedoch am Marktorte eine Zuladung solcher Waaren, so muß dar-
über eln besonderes Verzeichniß geserciger, und von der Kontrosstelle m Marké-
orte visirt und abgestempelt werden.
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Sewohl die amtlichen Bezertelungen aus dem Grenzbezleke, als die sür den 3) Aazemesne Vor-
Transport im Binmenlande ausgestellten Feachtbrlefe müssen mie der Ladung voll- schristen für den
kommen überelnstimmen, und es werden solche, wo diese Uebereinstimmung man- Transpor#der im
gelt, als gar nicht vorhanden angeseben. Es kann daher der Frachtbrief oder dle Ginnen ande
emtliche Bezerbelung übrc elne geringere Menge eben so wenig als Beschlnigung ———
für eine gröffere Labung gelten, als es zulässig Ist, mir einer, auf eine größere m.
Menge lautenden Bezeltelung elnen Dhell dieser gröheren Ladung zu beschelnlgen.