4) Voischristen fuͤr
den Waaren · Ue-
bergang aus einem
ene Snt in
III. Augemeln · Kon-
tiol- Vorschtisten.
1) Hausolsscatlonen
und —
der Waaren
300
. 97.
Waarensährer,, welche für verschledene Empfänger geladen haben,, sollen In
der Regel für jeden elnzelnen Waarenempfänger einen besonderen Frachtbrief bel
sich fuͤhren.
Mindesteus aber muß ein fuͤr verschiebene Orte bestimmter Transport mit
einer besondern amtlichen Bezettelung oder einem Frachtbriefs fuͤr jeden Ort ver-
sehen seyn.
Erhoͤlt die Ladung waͤhrend des Transports elne andere Besthmmung, so
sind die Transportzettel der naͤchsten Zoll- oder Kontrolstelle zur Bemerkung des
neuen Bestimmungsorts vorzulegen.
Waarenfuͤhrer, welche auf dem Wege zu dem ln den Teansportzetteln ange·
gebenen Bestimmungsorte einen Theil der dazu gehoͤrigen Ladung absetzen, muͤssen
sich vom Empfänger der abgesebten Waaren ein schrifiliches Empfaugsbekenniniß
geben lassen, aus welchem die Gactung und Menge der abgesetzten Waaren, der
Tag und der Oet, an welchem die Ablieferung geschehen, und der Name des
Waaren-Empfängers ersichtlich ist.
Diese Bescheinigung muß mit ben Transportzetteln uͤber dle Ladung, von
welcher ein Tbeil abgesetzt worden, bel der Dienfistelle (Behörde) des Orts, wo“
die Abladung g°schiehe, oder, wenn eine sosche am Orte der Abladung ulche vor-
handen ilst, bei der nächsten Bebörde (Dienkstelle) auf dem Wege zum Bestimm-
ungsorte der übrigen Ladung zum Wisiren vorgelege werden.
. 08.
In Bezug auf den Waaren-Uebergang aus ond nach solchen Ländern, wel-
che sich mit dem Scaate zu einem gemeinschaftlichen Zollshsteme vereinigee haben
G. 10, des Zollgesetes), ergeben in Gemähheic der dießfallsigen Verträge die
nähern Bestlmmungen, nach denen sich die Waarenführer genau zu achten haben.
9. 99.
Hausvisitationen und Revisionen der Waarenlager duͤrfen, so welt sie erfor-
derllch sind, nur nach den in den (8. 37. und 38. des Zollgesetzes hlerüber ent-
haltenen Worschriften Statt finden.