Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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woruͤber er sich beschweren zu koͤnnen glaubt, elntragen kann. — Bel Beschwer- 
den gegen Grenzaufseher, deren Namen dem Beschwerdefuͤhrer unbekannt sind, 
reiche es hin, dle Nummer des Brustschlldes anzuführen, welches der Aufsebee 
auf Verlangen vorzuzeigen verpflichtee lst. Hat irgend Jemand Gründe, lelne 
Beschwerde ulche in das Beschwerde-Register elnzueragen, so kann er sie bel der 
böbern Bebörde anbringen. 
Uebrigens wirb von demjenlgen, welche bel den Zollstellen (Behörden) zu 
chun haben, oder mit den Aufsichtsbeamten in Berührung kommen, erwartet, das 
sie ibrer Selts zu kelnen Beschwerden über Ir Berragen gegen die Jollbeamcen 
Anlah geben werden.
	        
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