A. Vonden Stra-
sen der Joll-
vergi'ben.
a. Sttase der Con-
(trebande.
P. Strafe der Aoll-
descaudatlon.
aa. Sfrase des er-
aten Röckfalls.
216
C.
Gesetz wegen Untersuchung und Bestrafung
der Zollvergehen.
. 1.
Wer es unkernimme, Gegenstände, deren Ein= Aus= oder Durchfuhr verbo-
een ist, diesem Verboce zuwider, ein- ouls- oder durchzuführen, har die Konfiskarionder
Gegenstände, in Bezug auf welche das Vergeben (die Kontrebande verübe wor-
den ist), und gugleich eine Geldbuße verwirke, welche dem doppelten Werthe je-
ner Gegenstände, und wenn solcher ulche zehn Thaler beträge, dieser Summe gleich
kommen soll. Im Falle die Geldbuhe nicht beigetrieben werden kann, teltt ver-
bältnihmäßige Freiheicsstrase, jeboch niche über ein Jahr, eln.
. 2.
Wer es unkerulimme, dem Scaale die Ein= Aus-- oder Durchgongszölle zu
entzleben, hat die Konfiskation der Gegenstände, in Bezug auf welche das Ver-
geben (die Zoll-Defraudation) verübr worden ist, und gugleich eine dem vierfachen
Berrage der voremnthalrenen Abgaben gleichkommende Geldbuße, oder im Falle die-
selbe nicht beigetrleben werden kann, verbältnihmäßige Freiheitsstrase, jedoch nicht
über eln Jahr,, verwirkc. Dlese Abgaben sind außerdem nach dem Zolltarif zu
entricheen.
g. 3.
Im Wieberholungsfalle, nach vorhergegangener, zur Vollzlehung gebrachter
oder geseblich vollziehbarer Verurtheilung, wird die nach den (6. 1. und 2.,
außer der Konfiskation der Gegenstände des Vergehens eintretende Geldbuße ver-
doppelr, oder es trite, im Falle dieselbe niche beigecrieben werden kann, verbält
nißmäßige Freiheiksstrafe, jedoch nlcht über zwel Jahre, eln.