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ober dle verorbnete Anmesbung unterblleben ist, so wird zwar hierdurch der Ver-
dache elner begangenen ZFolldefraudarion und dern Beßinden nach die vorläußge
Beschlagnahme der, ohne die vorgeschriebene Bezektelung oder Vermerkung in den
Hanbelsbüchern, vorgefundenen Waaren begrändet.
Wiberlege sich aber dieser Verdache bel näherer Umerrsbchung, so Hndec nur
eine Ordnungsstrase nach F. 17. Statt.
5. 7.
Auf bie Behauptung, daß die Gegenstaͤnde, woran dle Defraubation veruͤbt
worden, zum Durchgange bestimmt gewesen, soll nur in dem Falle Ruͤcksicht ge-
nommen werden, wenn dle Defraudation erst beim Ausgangsamte und unter sol-
chen Umständen embecke wird, daß dabel nur eine Verkürzung der Durchgangs-
zölle beabsichtigee seyn kann.
In allen anderen Fällen sind, ohne Rücksiche ouf die gedachte Behauptung,
die Elngangs-beziehungeweise Ausgangszölle zu ontrichten und es ist nach ihnen.
dle verwirkte Strase abzumeslen-
#S.
Wenn ein Frachtsuͤhrer nach Vo. schrift des . 5. Nr. 1. Lit. o. wegem
unrichtiger Deklaratson verurrheilt, derselbe jsedoch durch die ihm von dem Be-
frachter miegegebenen Deklarationen, Frachtbriese eder andere schriftliche Rotizen
üäber den Inhalt der Kolli zu der unricheigen Deklaration veranlaßt werden —
in welchem Falle ihm der Regreß an den Befrachter vorbebalcen bleibt, — oder,
wenn in den 4S. 5. Nr. 4. angesührten Fällen die Verurtheilung lediglich auf
den Grund der daselbst bezeichneten Thorsachen erfolge ist, ohne daß die Desrau-
datlon selbst weicer nachgewlesen worden: so findet im Falle der Wiederholung ei-
ner solchen Uebertrecung die Srase des Nücksalles niche Statt, auch soll eine
solche Verurtheilung die Strase des Rückfalles bei einer nachlolgenden Zell. Ueber-
tretung nicht besründen.
8. 9.
Werden Gegenstaͤnde, deren Ein- Durch- oder Aussuhr verboten ist