Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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4) bel dem Grenzzollam#e von Gewerbtreibenden ausdrücklich angezeigr, oder 
von anderen Personen vorschriftsmäßig zur Revision gestelle, oder 
2) kommen solche Gegenstände mit der Post an, und kann derjenige, an wel¬ 
chen sie gesendet sind, einer beabsichtigten Konerebande nicht überführe wer¬ 
den, so findee keine Serase, wohl aber Zurückschaffung der Gegenstände 
Statt. 
Im erſten Falle geſchieht die Zuruͤckſchaffung auf Koſten desjenigen, welcher 
die verbotenen Gegenſtaͤnde bei ſich gefuͤhrt hat, im zweiten Falle haften fuͤr die 
etwa dem Staate verurſachten Koſten die Gegenſtaͤnde ſelbſt. 
S. 10. 
dd. Contrebande und Die Strafe der Kontrebande oder Defraudation wird um die Haͤlfte ge⸗ 
Zoll⸗ Defrauda⸗ ſchaͤrft: 
tion unter er¬ 
schwerenden Um= 4) wenn die Gegenstände belm Transport in gehelmen Behälenissen, oder ſoͤnß 
ständen. auf eine künstliche und schwer zu entdeckende Are verborgen, oder 
2) wenn zum Durchgang oder Wilederausgang angemeldece, oder sonst unter 
Begleitschein=Kontrole gehende Gegenstände auf dem Transport vertauscht 
oder in ihren Bestandtheilen verändert worden sind, wobel jedoch das in 
é. 4. festgesetzte Höchste Maaß der Freiheitsstrafe niche überschricten wer¬ 
den darf. 
¬ 
Diese Serafe (§. 10.) kritt gleichfalls ein, wenn Gewerbrreibende, denen, 
zur Beförderung ihres Gewerbes und unter der Bedingung der Verwendung zu 
diesem Zwecke, gollpflichtige Gegenstände ganz frei oder gegen eine geringere Ab¬ 
gabe verabfolgt worden sind, dieselben ohne vorherige Nachzahlung der Gefälle 
anderweil verwenden, oder veräußern, oder wenn Personen, denen Waaren unver · 
zollt anvertraut worden, mit denſelben Unterſchleif treiben oder zu treiben verſtatten. 
Außerdem gehen ſie, in dem einen, wie in dem anderen Falle, der ihnen 
gewahrten Beguͤnſtigung fuͤr immet verluſtig.
	        
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