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Falls blerzu ulche zu gelangen ist, so ist anstat der Konsiskaron elne, von
sämmelichen Theilnehmern unter solidarischer Haseung zu erhebende Geldstrase von
Fünfbundere bis Fünstausend Thalern verwiekr.
+. 14.
Wer bel Verübung elner Koncrebande ober Zollbesraudaelon Wafssen oder
andere glelch gefährliche Werkzeuge zum Widerstand gegen die Zollbeamten mie
sch führc, den crifst neben der ordentlichen Strase des Vergehens, sechsmonatliche
bis elnjährige Freiheitsstrafe.
Sind von dem Angeschuldigeen die Waffen gebrauche worden, so“
allgemelnen Serafgesetze ein.
Dle Vermutbung, die Wassen zum Wilderstande gegen die Zollbeameen mie
sich geführee zu haben, erisse insonderbeik denjenigen, welcher im Grenzbezirke auf
Nebenwegen oder zur Nachtzeit bel einer Kontrebande oder Defraudation mit
Wafsen betrofsen wird, sosern nicht aus den Umständen unzweifelhafe bervorgehr,
oder der Beweis geführt wird, daß der Zweck der Führung der Waffen in kel-
nem Zusammenhange mit der Descaudation Kehe.
. 15.
In Bezug auf dle Thellnehmer an elner Kontrebande oder Defraudation
ird bestimmt:
4) Derjenige, der an elner Konkrebande oder Defraudation unmitkelbar (als
Urbeber) Tpeil ulmme, wird mit der vollen Strafe, und im Falle er frü-
ber schon wegen einer solchen Ueberktretung verurtheilt worden, mit der Strafe
des Rückfalles belege;
2) wenn auch nur zwei Personen zu elner Kontrebande ober Defraudaklon sich
verbinden, soll seden ThHeilnehmer die volle Serafe der gemeinschaftlich aus=
geführten Uebertretung creffen;
3) Gehälsen und Begünstiger bei elner Zolldesraudocion werden, im Verbäl=
niß zur Serafe des Urhebers, nach Mahgabe der allgemelnen Ktrafgesegli=
chen Bestimmungen bestcafe;