Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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Falls blerzu ulche zu gelangen ist, so ist anstat der Konsiskaron elne, von 
sämmelichen Theilnehmern unter solidarischer Haseung zu erhebende Geldstrase von 
Fünfbundere bis Fünstausend Thalern verwiekr. 
+. 14. 
Wer bel Verübung elner Koncrebande ober Zollbesraudaelon Wafssen oder 
andere glelch gefährliche Werkzeuge zum Widerstand gegen die Zollbeamten mie 
sch führc, den crifst neben der ordentlichen Strase des Vergehens, sechsmonatliche 
bis elnjährige Freiheitsstrafe. 
Sind von dem Angeschuldigeen die Waffen gebrauche worden, so“ 
allgemelnen Serafgesetze ein. 
Dle Vermutbung, die Wassen zum Wilderstande gegen die Zollbeameen mie 
sich geführee zu haben, erisse insonderbeik denjenigen, welcher im Grenzbezirke auf 
Nebenwegen oder zur Nachtzeit bel einer Kontrebande oder Defraudation mit 
Wafsen betrofsen wird, sosern nicht aus den Umständen unzweifelhafe bervorgehr, 
oder der Beweis geführt wird, daß der Zweck der Führung der Waffen in kel- 
nem Zusammenhange mit der Descaudation Kehe. 
. 15. 
In Bezug auf dle Thellnehmer an elner Kontrebande oder Defraudation 
ird bestimmt: 
4) Derjenige, der an elner Konkrebande oder Defraudation unmitkelbar (als 
Urbeber) Tpeil ulmme, wird mit der vollen Strafe, und im Falle er frü- 
ber schon wegen einer solchen Ueberktretung verurtheilt worden, mit der Strafe 
des Rückfalles belege; 
2) wenn auch nur zwei Personen zu elner Kontrebande ober Defraudaklon sich 
verbinden, soll seden ThHeilnehmer die volle Serafe der gemeinschaftlich aus= 
geführten Uebertretung creffen; 
3) Gehälsen und Begünstiger bei elner Zolldesraudocion werden, im Verbäl= 
niß zur Serafe des Urhebers, nach Mahgabe der allgemelnen Ktrafgesegli= 
chen Bestimmungen bestcafe;
	        
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