Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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ble Saaôe des Kilchsalles finder auf Thellnehmer, Gehälfen und Begän- 
stlger nur dann Anwendung, wenn sie selbst rückfällig flnd. 
6. 46. 
Dlie Werletzung des amtlichen Waarenverschlusses ohne Beabsichtigung elner 
Gefälle, Entzlehung wird, wenn nlcht nachgewlesen werden kann, daß dieselbe durch 
elnen unverschuldeten Zufall entstanden ist, mit einer Geldbuße geahndet, welche 
bei verbotenen Gegenständen dem sechsken Thelle des Werthes derselben, und bei 
anderen Gegenständen dem sechsten Thelle der Elngangsabgabe glelchkommrt. 
8. 17. 
Dle Uebertretung der Worschrlsten des Zollgesehes und der Zollordnung, so- 
wie der in Folge derselben öffentlich bekanne gemachten Verwalcungs-Vorschriften, 
sür welche keine besondere Serofe angedroht ist, wird mie elner Ordnungsstrafe 
von einem bis zehn Thalern geahndet. 
. 18. 
So wele elne Geldbuße von dem Werurthelleen, wegen Mangels an Hülfs- 
gegensländen nicht belzuereiben ist, erite an deren Stelle elne Frekhektsstrafe nach 
dem Werhältniß von 16 ggr. (20 fgr.) bis 1. Thlr. Preuß. Kour., zu elnem 
Tag Gefängniß. 
(. 19. 
Die Frelheitsstrasen sind nach der Landes-Verfassung eneweder einsache Ge- 
füngniß oder Strafarbeits= und Zuchthausstrafen. 
5. 20. 
Handel- und Gewerberelbende haben für ihre Diener, Lehrlinge, Moarkchel- 
fer„ Gewerbsgehülsen, Ebegaren, Kinder, ihr Gesinde und die sonst in ihrem 
Dienste oder Tagelobn stebenden oder sich gewöhnlich bel der Famlie aufhalten. 
den Personen, audere nicht zur Handel= und Gewerbrreibenden Klasse gehörende 
Personen aber nur für ihre Ehegacten und Kinder, rück#chelch der Geldbußen, 
C. Sirase der Ver- 
lehung des amtti- 
chen Waarenver= 
schlusses. 
d. Strase der Con- 
traventlon. 
e. Verwandlung der 
Geldbuße In Frei- 
beltsstrafe. 
f. Verretungs-Ver- 
bindulchtelt sür di 
eidbuße.
	        
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