F. Beslimmung we-
gm der Consisca-
tlon.
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Zollgefaͤlle und Prozeßkosten zu hasten, in welche die solchergestalt zu vertretenden
Personen, wegen Verlehung der, bel Ausführung der lhnen von den subsidiarisch
Verhafteten übertragenen, oder ein sür allemal überlassenen Handels= Gewerbo-
und anderen Verrlchtungen zu beobachrenden gollgesetzlichen oder sonstigen Zollver-
walkungs--Vorschristen verurtheile worden sind.
Der obersten Finanzbehörde bleibe jedoch in allen Fällen vorbehalten, die
Geldbuße entweder von dem subsidiorisch Verhafteten einbringen, oder solche, sey
es in Nacur= oder im Verwandlungswege (. 18.) an dem Angeschuldigeen voll-
strecken zu lassen, ohne dah letzteren Falles die Verblndlichkelt des subsibiarlsch
Verhafteten, rücksichtlich der gu ersetenden Gesälle und zu berichilgenden Prozeß-
kosten, dadurch aufgehoben wird.
K. 21.
Der in Folge elnes Zollvergebens elntrekende Verlust der Gegenstände des
Vergehens telfft jederzeit den Elgenthümer, vorbehältlich seiner und jedes Bethel-
ligten, nach dem Civilrechte zu beurtheilenden, Regreß. Ansprüche gegen den Schul-
olgen. Eine Ausnahme finder uur Statt, wenn die Kontrebande oder Defrauda-
tion von dem bekannten Frachtsuhrmanne oder Schisser, der erweißlich das Ge-
schäse des Frachefübrers als Gewerbe ausübe und dem der Transport allein an-
vertraut war, ohne Theilnahme und Mitwissen des Eigenthümers, oder des in
dessen Namen bandeluden Befrachkers verübe worden ist, und wenn der Fuhr-
mann oder Schiffer nicht zu denjenigen Yersonen gehört, für wesche der Eigen-
e(hümer oder der Befrachter, nach Vorschrife des §. 20. spbsibiarisch verhastet
istz in diesem Falle teltt statr der Konfiskation die Verpflichtung des Waarenfüb-
rers ein, den Wereh jener Gegenstände zu entrichten.
Kann die Konftskation uscht mehr in der Wieklichkelt ersolgen, so mut der
in Eemangelung anderer Beweismitcell, durch eidliche Schäßung ausgemlceelte
Wereh der Gegenstände bezahlc werden. Wen die Schähung unmöglich ist,
wird, onstatc der Konfiskation, auf fünfundzwanzig bis causend Thaler preuß.
Kour. erkannt, und die Geldstrase zu gehn bis Hundere Tpalern festgeseht.
. 22.
Das Slgenthum der Gegenstände, deren Konfiskatson erkanne wird, ist als,