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5 . 32.
Die Zollvergehen werden, so welt sie von den Zoll- oder Steuerbeamcen
entdeckt worden, durch Niederschreibungen derselben konstatirc.
5. 33.
Dlese Rlederschreibungen müssen entbalten:
4) bas Dacum und den Ore der Aufnahme;
2) die vollständige Angabe des Hergangs der Sache und der dabel zugegen
gewesenen Personen und
5) dle Unterzeichnung der letzteren oder dle Erwähnung, daß dieselben nicht
baben unterzeichnen wollen oder können.
Die Niederschrelbung, deren Aufnahme in der Regel sofore zu bewirken ist,
muß von den Beamten, mit der Versicherung der Richeigkeit des Inhales auf
den Dlensteid, unterzelchnet werden.
Die von zwel Zoll= oder Steuerbeamten über eln von lönen entdecktes Zoll-
vergehen vorschristsmäßlg ausgenommene Niederschrelbung begründet elnen vollen
Bewels der Thatsache, welche sie darin aus elgner Wahrnehmung angeben.
34.
Die Uncersuchung und Enescheldung der Zollvergehen stehe #in den Fällen,
wo elne Frelheitsstrase oder Gewerbsentslebung unmiktelbar Statt findet, oder
besm Zusammeneressen mit anderen Verbrechen (§9. 23. bis 26.) den Gerichten,
dagegen in den Fällen, wo es nur auf eine Ordnungsstrase ankommr, den Zoll-
oder Steuerbehörden ausschließlich zu.-
In den übrigen Fällen sind dlese letzteren ebenfalls zuständig, es kann jedoch
der General-Inspektor des Thücing'schen Zoll- und Handelsvereins, so lange noch
kein Srrafbescheid erlassen worden ist, die Verweisung der Sache zum gerichell-
chen Verfahren versögen, und ebenso der Angeschuldigte wöhrend der Untersuch.
ung und binnen zehn Tagen nach Eröffnung des Srrafbescheids auf rechtliches
Gehör anteagen. Der Berufung auf rechtliches Gehör wird es gleich geachter,
C. Fesislelleng ded
Thaibestandes
durch Nleder=
schreibungen
der Beamten.
d. Compelenz.