„PC. Verfahren bellln-
tersuchungen im
Verwaltungswe.
ge.
328.
wenn der Angeschuldigee auf dle Vorlabung im Werwaltungswege ulcht erschelnt,
oder dle Auslassung verweigert.
K. 35.
Die Uncersuchung der Zollvergehen, so wele und so lange sie niche nach den
vorstehenden Bestimmungen vor die Gerlchte gehöre, wird im Verwastungswege
von den Steuerämtern geführr, dle Enescheidung in ber ersten Instanz abrr stebt
ausschließlich dem General-Inspektor zu.
d . 36.
Dle Vergehen werden im Verwaltungewege summarlsch untersucht, die Be-
belligeen und Zeugen mündllch verbört und fbre Aussagrn zu Procokoll genommen.
Dlese Procokolle mässen von elnem, zur Prokokollsührung verpftlchteten Be-
amtéen aufgenommen und von demselben mit Bemerkung dieser Elgenschafe unker-
zeschnet seyn, auch dle Bemerkung, daß ste von dem Vernommenen auf Worlesen
genehmiget worden, so wie deren Unterschrise oder dle Erwähnung enthalten, baß
bleselben niche baben unterzelchnen können oder wollen. Oie Gegenwart eines
zwelten Beamten bel der Verhandlung ist nsche norhwendig.
37.
Dle WVorlabungen gescheben durch die Sieueraufseher oder Uncerbedlenten
ber Zoll- oder Steuerämter, oder auf deren Requisieion durch die Ortsbehörden
nach den für die gerichtlichen Insinuationen bestehenden Vorschriften. Ersche###
der Angeschuldigte auf die Vorladung nicht, so wird die Sache nach Vorschriß
des #. 34, zur gerichrlichen. Untersuchung abgegeben.
. 38.
Ist jedoch dle Sache zur gerichellchen Kognlelon ulche geelgnee, so wird,
wenn die Uebertretung von einem Beanen aus eigener Wissenschaft angezelgt
worden, oder durch Urkunden beschelniger ist, der auf die Vorladung urccht erschle-
nene Angeschuldigkeder That in contumaciam für geständig erachter; wenn aber zum
Beweise des Vergehens noch Zeugen zu vernehmen find, mir deren Vernehmun#