1. Versahrtn gegen ei-
nen adwesenden oder
unbekannten Kon-
travenienten.
Mm. ODmmunzianten-An-
thell.
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G. 50.
Die abgesondert von der Untersuchung wider den Konkravenienken zur ge-
richtlichen Kognirion gelangte subsidiarische Verhaftung wird summarisch erörtere
und emschieden. Das Gericht darf hierbel nur auf die Beureheilung der Frage
eingeben, ob der Fall der substdiarlschen Verhafeung nach den Geseten vorhanden
sev. Eben dieses findet Statt, wenn der Kontravenient sich bei dem verurthei-
leuden Erkenmeniß beruhige#, der subsidlarisch Verbastece aber von den in den
Projehgesehen geordneten Rechsmitteln Gebrauch macht.
§. 60.
Wenn Jemand, welcher eines Zollvergehens schuldig, eder doch verdächtig ist,
sich entsernt, und abgabepflichtige Gegenstände ohne oder mie anderen Sachen zu-
rückgelassen hat, so wird hierüber — dasern derselbe unbekanne ist, oder im Aus-
lande sich aufbält — eine össentliche Bekannmachung von der Zollbehörde erlas-
sen, und dreimal, von vier zu vier. Wochen, in die amtlichen Blätter eingerückt.
Melder sich bierauf Niemand binnen vier Wochen nach der leten Bekannt-
machung, so werden die Sachen verkauft, von dem Erlös die Abgaben und Ko-
sten berichilgt und die etwaigen Ueberschässe der Staatskasse überlassen; dem In.
baber oder Eigenthümer bleibt aber vorbehallen, seine Ansprüche auf Erstarcung
des Erlöles noch bis zum Ablaufe eines Jahres, von der ersten Bekanntmachung
an gerechnec, geltend zu machen.
Beträgt der Wertb der Sachen nicht über funszig Thaler, so bedarf es der
össenclichen Bekanntmachung nicht. Der Verkauf kann alsdann, wenn sich binnen
WVier Wochen nach der Beschlagnahme Niemand gemeldet hat, versüge werden
und die einjährige Frist für den Eigemthümer oder Inhaber der Sachen zur Gel-
tendmachung seiner Ansprüche auf Erstattung des Erlöses wird vom Tage der Be-
schlagnahme an gerechnek.
. 61.
Die zur Wahrnehmung des Zoll-Interesse verpflicheeten Beamten, mie Aus-
nahme der Hauptames-Mitglieder und der Beamten der höheren Stellen, erhal-
ken in den von ihnen entdeckten Zollvergehen von dem Werthe der konfiszircen
Gegenstände und von der eingezogenen Geldbuße zwei Driteheile zur Belohnung.
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