8. 9.
Gegenstände ausglelchungsabgabepflichtiger Ark, von denen auf die in der
Zollgesetzgebung vorgeschriebene Weise (Begleirschein Kontrole) dargerhan wird,
daß sie als außervereinsländisches Ein= oder Durchgangsgut die zollamtliche Be-
bandlung bei einer Zollstelle im. Gesammt= Zoll- und Handelsvereine bereits be-
standen haben, oder derselben noch unterliegen, oder Gegenstände vereinsländischen.
Uesprungs derselben Ark, welche nur rransttiren, um nach einem anderen Vereins-
staate, in welchem eine Ausgleichungs-Abgabe von solchen Gegenständen nicht zu
entrichten ist, oder um nach dem Auslande geführt zu werden, sind einer Aus-
gleichungs-Abgabe nlcht unterworsen. Leßteren Falls müssen sie jedoch bei einer
Anmeldeskelle, die zur Begleitscheinerebellung befuge ist, nach den Formen und
Vorschristen, des Begleltscheln.Verfahrens abgeferiget werden.
5. 10.
Um den Eingangs= und Durchgangoverkehr mit ausglelchungsabgabepflichti-
gen Gegenständen moglichst zu erleichtern, kann dle Absertigung auch schon im
Lande der Versendung bei einem zur Beglelischeln-Ertheilung besugten Zoll= oder
Seeueramte geschehen, und es muß dlese Abserligung — binsechtlich durchgeben-
der Gegenstände solcher Artc, für welche Abgabenbefreiung in Auspruch genommen
wird — dann erfolgen, wenn der Uebergang über eine nicht zur Begleitschein-
Ertheilung besugee Anmelde= oder Hebestelle bewlrke werden soll. Bei letzterer
ist solchen Falles der Begleltschein vorzulegen.
8. 14.
Was in dem Zollgesetze vom 1. Mal 1828 in Bezug auf die Werpfllche-
ung zur Enorlchtung des Zolls (s. 15.), dle Hastung der Waare G. 16,), die
Verjährung der Ubgabe G. 17.) und was ferner dort wegen der Einrichtungen
zur Beaussichtigung und Erhebung bes Zolls G. 24. 25. 26. 27. 23. 29. 30.
31. 33. 38. 40.) und in den bierber gehörlgen Bestimmungen der Zollordnung
vorgeschrieben ist, findee gleschmäßig auch auf die Ausgleichungs-Abgaben, jedoch
mic dem Worbehalte Anwendung, daß
4) zwor auch rücksschelich dleser Abgaben daejenige gilec, was in dem Zollgesetze
und in der Jollordnung, in Bezug auf die Grenze gegen das Ausland und
dd. Biilthung au.
dos Zollgesetzund
dle Zollordnung.