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verelns, unter Berückstcheigung der in denlelben bestehenden eigenthümlichen Verhältnisse, auf
gleichen Fuß gebracht werden.
Artike! 5.
Veränderungen in der Zollgesetzgebung mie Einschluß des Zollrarlfs und der Zollord-=
nung, so wie Zusätze und Ausnahmen können nur auf demselben Wege und mit gleicher
Ueberelnstimmung sämmekscher Glleder des Gesomme Verelns bewirke werden, wle die Ein-
sübrung der Gesetze erfolgt.
Dles gile auch von allen Anordnungen, welche in Beziebung auf die Zolloerwaltung
allgemein abändernde Normen aufstellen.
Arttkel ö6.
Mlt der Ausfüßrung des gegenwärtigen Vertrages krict zwischen den contrahlrenden Ver-
eins= Seaaten und dem Grohberzogihume Baden Feelbeit des Handels und Werkehrs und
zugleich Gemeinschaft der Elunahme an Zöllen eln, wle beide in den folgenden Artikeln be-
stimme werden.
Arteike! 7.
Ee hören von diesem Zelwpuncte an alle Eingangs - Ausgangs- und Durchgangs-Ab.
gaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen der Segaten des büsberigen Zollvereins und
des Großherzogehumes Baden auf, und es können alle im sreien Verkehre des einen Gebie=
tes bereits befindlichen Gegenstände auch frel und unbeschwert In das andere Gebiet gegen.
seitlg eingeführt werden, mic allelnigem Vorbehalte:
a) der zu den Staats-Monopollen gehörigen Gegenstände (Spielkarten und Salz) nach
Maaßgabe der Areikel 9. und 10.;
1) der im Iunern der contrahlrenden Staaten gegenwaͤrtig entweder mit Steuern von
verschiedener Höbe, oder in dem einen S#taate gar nicht, in dem andern aber mi ei-
ner Steuer belegten, und deshalb einer Ausgleichungs-Abgabe uncerworfenen ##nländi-
schen Erzeugnisse, nach Maahgabe des Art. 11., und endlich
) Hcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von elnem der comtahlrenden Staa,
rn erthelleen Erfindungs-Patente oder Prlofleglen niche nachgemacht oder eingeführ