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8, bezelchneten oder noch anderwelt zu bestimmenden Straßen eingesöhre, und
an den dort einzurlcheenden Anmelde- und Hebestellen angemeldet und resp. ver-
sleuert werden müssen, ohne daß jedoch in Folge Hlervon der Verkehr mit den Ge-
genständen, von welchen eine Ausgleichungs-Abgabe nicht zu entrichten Ist, einer wei-
teren, als der in dem oben gedachten Arcikel angeordneten Aufsiche unkerworfen seyn wird.
Arelbel 12.
Hinschtlich der Verbrauchs · Abgaben, welche im Bereiche der Vereinslaͤnder von an-
deren, als den im Art. 11. bezelchueten Gegenständen, oder auch von diesen Gegenständen
in solchen Ländern, in denen darauf keine Ausgleichungs-Abgabe liegt, erboben werden, wird
nicht minber im Verhälcnisse der conkrahirenden Wereinsstaaken unter sich als zum Großber-
zegebume Baden elne gegenseitige Gleichmähigkeit der Behandlung State fünden; dergestalr,
daß das Erzeugnihß eines anderen Wereinsskaakes unter keinem Vorwande höher belaster wer-
den darf als das inländische. Dieselbe Gleichmäßigkele finder auch bei den Zuschlags-Ab-
gaben und Octrois Stan, welche für Rechnung einzelner Gemelnen erhoben werden, soweic
derglelchen Abgaben nicht überhaupe nach der Bestimmung des Arc. 11. No. 6. unzu-
laͤssig sind.
Artikel 13.
Chausseegelder oder andere start derselben bestehende Abgaben, ebenso Pflaster. Damm-
Bräcken= und Fährgelder, oder unker welchem anderen Namen dergleichen Abgaben bestehen,
ohne Unterschied, ob die Erbebung för Rechnung des Staales oder eine# Privatberechtigten,
namentlich einer Commune geschieht, sollen sowohl auf Chausseen als auch auf allen un-
chauslirten Land= und Heerstraßen nur in dem Berage beibehalten, oder neu eingeführe wer-
den können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungs- Kosten angemessen find.
Das dermalen in Preußen nach dem allgemeinen Tarlse vom Jahre 1828 bestehende
Cbausseegeld soll als der höchste Saß angesehen, und binführo In kelnem der conrahlrenden
Scaaten überschelcten werden.
Besondere Erbebungen von Thorsperr= und Pflastergelbern sollen auf chausslrten Sera-
ßen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemäß aufgehoben, und die
Ortspflaster den Chausseestrecken dergestale elngerechnet werden, daß davon nur dle Chaussee -
gelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen.