Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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Die Anordnungen bes Arzees und Wundarzees sind alsdann von den bbeigen Hülfelel- 
stenden genau zu befolgen. 
5. 2. 
Das im vorigen §. bestlmmee Verfahren ist belm Auffinden elnes Verungläckeen, wenn 
sich nlche der wirklich erfolgte Tod desselben durch uumitcelbar in dle Sinne fallende entschel- 
dende Erscheinungen (absolur cädtliche Cußere Verleungen, z. B. zerschlagene Hirnschale, 
vom Lelbe gerrennter Kopf oder bereits eingetretene Verwesung) ohne alle Zweifel erkennen 
läße, augenblicklich in dos Werk zu setzen, ohne dle Ankunst der Gerichtspersonen zu erwar- 
ten. Doch ist der betressenden Gerichtsbehörde die gebührorde Anzeige zu machen, sobald 
elne der anwesenden Personen von dem Werunglückcen sich enefernen kann, ohne daß dadurch 
der Beistand zur Rettung verabsäume und entzogen wird. 
5. 3. 
Jede Inländische Obrigkelt, welche dem Orte, wo ein solcher Verunglückeer angetroffen 
wurde, sich zunächst findee, #k ulche allein befuge, sondern auch verpflichter, alle dem Zwecke 
der Lebensretlung förderliche Anordnungen und Verfügungen zu treffen, ohne daß dieses, 
binsichclich der Gericheobarkeits= ober Competenz-Verhältnisse, irgend als Eingrif und Sed- 
rung von der einen oder der andern Seite betrachtet werden kann. 
KC. 4. 
Zur ersken Uncerbringung, eines Verunglückten, und zum Behuse der mit demselben vor- 
zunehmenden Rerkungsversuche, ist Jedermann verbunden, seine Wohnung, wenn er uscht 
überwiegende Hindernisse darzuthun vermag, einzuräumen; besgleichen sind dle zu den Ret. 
#ungsversuchen erforderlichen Gercehschaften, Becten und sonstigen Gegenstände ven sedem Be- 
siter, sobald derselbe das dlesfallsige Bedürfniß wahrnimmt unid erfährr, unweigerlich herzu- 
geben. 
Demjenigen, dessen Eigenthum dadurch beschaͤdigt oder unbrauchbar gemacht wird, soll 
auf Verlangen der Ersatz selnes Gerichtswegen zu ermüttelnden Schadens sofort aus der 
betreffenden Steuerkasse gewährt werden. Diese darf die Erstattung aus dem Vermögen des 
Verunglückten oder von denjenigen Personen fordern, welche zu seiner Wertcetung rechtlich 
verpflichtec sind.
	        
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